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Verkehrsunfall – Zeitpunkt der Schadensbemessung bei fiktiver Schadensabrechnung

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LG Saarbrücken, Az.: 13 S 119/18, Urteil vom 01.03.2019 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 17.07.2018 – 23 C 84/17 (20) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin weitere 92,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2017 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 93% und die Beklagte zu 7%. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 9.12.2016 in … ereignet hat und für den die Beklagten uneingeschränkt haften. Im Streit stehen noch restliche Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.480,49 Euro sowie Nebenforderungen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.480,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2017 zu zahlen sowie sie von der Gebührenforderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 78,90 Euro freizustellen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hält die Abrechnung für überhöht. Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage teilweise in Höhe von 205,65 Euro stattgegeben, wobei es niedrigere Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt und geltend gemachte Verbringungskosten, UPE- Aufschläge und einen Teil der Sichtprüfungskosten als nicht ersatzfähig angesehen hat. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil der Klage weiter. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Zugrundelegung niedrigerer Stundenverrechnungssätze, weil sie die Verweisung für unwirksam hält. Im Übrigen meint sie, zur Bestimmung der Stundenverrechnungssätze sei nicht auf den Unfallzeitpunkt sondern auf den Zeitpunkt der Verweisung abzustellen. Außerdem seien UPE-Aufschläge zu berücksichtigen. Sie beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.274,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2017 zu verurteilen. Die Beklagten haben die Zurückweisung der Berufung beantragt und verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache nur geringen Erfolg. 1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Klägerin, für deren Schaden die Beklagte gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG haftet, berechtigt ist, ihren Schaden – wie hier – auf der Grundlage einer sachverständigen Prognose „fiktiv“ abzurechnen. Dabei kann sie sich allerdings anders als der Geschädigte, der sein Fahrzeug reparieren lässt und seinen Schaden konkret abrechnet, nicht auf ein schützenswertes Vertrauen in die Schadenskalkulation ihres Gutachters stützen….


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