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Verkehrsunfall – Zeitpunkt der Schadensbemessung bei fiktiver Schadensabrechnung

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LG Saarbrücken, Az.: 13 S 119/18, Urteil vom 01.03.2019

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 17.07.2018 – 23 C 84/17 (20) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin weitere 92,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2017 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 93% und die Beklagte zu 7%.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 9.12.2016 in … ereignet hat und für den die Beklagten uneingeschränkt haften. Im Streit stehen noch restliche Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.480,49 Euro sowie Nebenforderungen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

an sie 1.480,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2017 zu zahlen sowie sie von der Gebührenforderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 78,90 Euro freizustellen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hält die Abrechnung für überhöht.

Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage teilweise in Höhe von 205,65 Euro stattgegeben, wobei es niedrigere Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt und geltend gemachte Verbringungskosten, UPE- Aufschläge und einen Teil der Sichtprüfungskosten als nicht ersatzfähig angesehen hat.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil der Klage weiter. Sie wendet sich in erste[…]


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