OLG Köln, Az.: I-20 U 30/11, Urteil vom 10.05.2013
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.01.2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Az. 26 O 456/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
1. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Invaliditätsleistungen noch ein Anspruch auf Erstattung der durch die vorgerichtliche Verfolgung eines solchen Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu.
Symbolfoto: iammotos/Bigstocka. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der dem zwischen den Parteien geschlossenen Unfallversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88, Bl. 12 ff. d.A.) entsteht ein Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe, wenn ein Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten führt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
b. Dem Anspruch steht allerdings nicht bereits ein Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AUB 88 entgegen, wonach Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Den ihr obliegenden Beweis, dass der Treppensturz des Klägers auf einer Bewusstseinsstörung beruhte, hat die Beklagte nicht erbracht.
Zwar ist die in der Unfall-Schadenanzeige vom 19.12.2006 (Bl. 20 ff. d.A.) gestellte Frage Nr. 9, ob der Unfall auf eine vorher eingetretene Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist, durch Ankreuzen der Alternative mit „ja“ mit dem Zusatz „schwarz vor Augen“ beantwortet worden.
Hieran war der Kläger indes nicht festzuhalten. Dieser hat bereits erstinstanzlich bestritten, dass der Treppensturz Folge einer Bewusstseinsstörung gewesen sei, und im Einzelnen dargelegt, wie es zu den anderslautenden Angaben in der Unfall-Schadenanzeige gekommen sei: A[…]