BGH, Az.: IV ZR 220/92, Urteil vom 13.10.1993
Tatbestand
Die Klägerin macht als Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte einen Teilanspruch von 61.000 DM aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung geltend. Versicherte Person war der am 17. Mai 1964 geborene Sohn Peter der Klägerin. Der Versicherungsschutz begann am 1. November 1985; die Versicherungssumme im Todesfall beträgt 750.000 DM. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB) zugrunde.
In der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai 1987 tötete sich der Sohn der Klägerin selbst. Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen. Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit, weil die in § 8 ALB genannte dreijährige Wartefrist bis zu einer Leistungspflicht des Versicherers bei Selbsttötung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Dagegen vertritt die Klägerin die Auffassung, die Leistungspflicht der Beklagten bleibe gemäß § 169 Satz 2 VVG, § 8 ALB bestehen. Denn – so behauptet die Klägerin, gestützt auf zwei ärztliche Privatgutachten – ihr Sohn habe die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens eines von ihm bestellten Sachverständigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis dafür, daß ihr Sohn die Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen habe, nicht erbracht; die Beklagte sei deshalb leistungsfrei. Diese Annahme hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Allerdings hat das Berufungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen, an die in § 169 Satz 2 VVG, § 8 ALB die Leistungspflicht des Versicherers bei einer Selbsttötung des Versicherten vor Ablauf der Wartefrist geknüpft ist, ni[…]