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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Entfernung der Holzterrasse wegen optischer Beeinträchtigung des Gesamteindrucks

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AG München, Az.: 482 C 12322/16 WEG, Urteil vom 14.02.2017

I. Der Beklagte wird verurteilt, die auf den vor seiner Wohnung Nr. X gemäß Aufteilungsplan, … gelegen im Erdgeschoss rechts, ursprünglich vorhandenen Steinplatten errichtete Holzterrasse zu entfernen / beseitigen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 14.07.2016 zu bezahlen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Prasit Rodphan/Bigstock

Der Kläger und der Beklagte sind Eigentümer in der …, die von der … verwaltet wird.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Entfernung einer Holzterrasse.

Er trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass der Beklagte im Jahr 2015 den vorhandenen Steinplattenbelag mit einer ca. 10 – 15 cm hohen Holzterrasse beplankt habe. Es handle sich hierbei um eine unzulässige bauliche Veränderung und einen Verstoß gegen § 7 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung (vorgelegt als Anlage K 3). Die erforderliche Verwalterzustimmung sei nicht vorhanden.

Bei dem dunkelbraunen Holz handle es sich um ein anderes Material als das ursprüngliche vorhandene, nämlich Steinplatten, desweiteren sei die Terrasse auch erhöht im Vergleich zum ursprünglichen Zustand. Hierdurch werde die Anlage optisch nachteilig verändert. Auch bestehe eine Gefährdung der Substanz des Gemeinschaftseigentums, da Schlagregen jetzt sofort auf die Holzstütze und den Mauerputz spritzen würde. Für die Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung handle, komme es nicht darauf an, ob die Holzterrasse mit dem Untergrund fest verbunden sei. Da der Beklagte auf Aufforderung des Klägers nicht reagiert habe, sei es erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierfür würden die vorgerichtlichen Rechtsan[…]


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