AG Hamburg-Wandsbek, Az.: 750 C 28/16, Urteil vom 21.02.2017
1. Der in der Eigentümerversammlung der WEG, …, unter TOP 8.3 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 ⬠festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden die WEG.
Die Kläger sind als Erbengemeinschaft u.a. Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 101 im Erdgeschoss der WEG-Anlage, die sie an einen Betreiber einer Kindertagesstätte vermietet haben. Diese Einheit verfügt über einen straÃenseitigen und einen hofseitigen Eingang. Zu der Sondereigentumseinheit gehört ferner das Sondernutzungsrecht an sieben Stellplätzen auf dem Hof des Anwesens, der über eine Tordurchfahrt vom aus erschlossen wird. Die Stellplätze sind an zwei Seiten der befestigten Hoffläche, die bis an den Hintereingang der Sondereigentumseinheit heranführt, angeordnet. In dem Lageplan, auf den die Teilungserklärung Bezug nimmt, ist die Freifläche mit der Bezeichnung âAnliefâ versehen.
Die Kindertagesstätte nutzt den hofseitigen Eingang als Haupteingang. Der straÃenseitige Eingang ist Notausgang und wird regulär nicht benutzt.
Im Ãbrigen unterliegen sämtliche AuÃenflächen der Nutzung der Gemeinschaft.
Die Hofeinfahrt verfügt über ein Metalltor, das mechanisch betätigt und abgeschlossen werden kann. Es stand bislang jedenfalls tagsüber offen.
In der Eigentümerversammlung vom 11.07.2016 wurde TOP 8.3 beschlossen:
Das vorhandene Tor in der Durchfahrt zum Hinterhof wird wieder aktiviert, indem durch den Einbau eines elektrischen Antriebes das Tor nach mechanischer Ãffnung automatisch wieder geschlossen wird. Um eine sichere Ein- und Ausfahrt zu gewährleisten, wird zusätzlich eine Rot/Grün-Ampel montiert. Die Ãffnung des Tores erfolgt mechanisch durch den allen Eigentümern zu Nutzung zur Verfügung stehenden Zentralschlüssel.
Die Kläger wenden sich gegen die Gültigkeit dieses Beschlusses.
Sie machen geltend, es handele sich bei der beabsichtigten gegenständlichen Veränderung durch Teilautomatisierung des SchlieÃmechanismus des Tores um eine die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordernde bauliche Veränderung gemäÃ[…]