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Verkehrsunfall in Ungarn – Haftungsverteilung bei Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs

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AG Wuppertal, Az.: 32 C 66/15, Urteil vom 16.02.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Symbolfoto: keleny/Bigstock

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 05.07.2014 auf der Autobahn M 1 in Ungarn ereignete.

Der Kläger war Fahrer seines Pkw Opel Vectra C mit dem amtlichen Kennzeichen … Der Beklagte zu 1) war Fahrer des Pkw Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Der Kläger befuhr die M 1 Richtung Budapest/Belgrad, wobei streitig ist, auf welcher Fahrspur er sich befand. Ca. 70 km hinter der ungarischen Grenze befand sich ein ADAC-Fahrzeug auf der linken der beiden Fahrspuren, welches das Warnblinklicht angeschaltet hatte. Der Beklagte zu 1) befand sich zunächst auf der linken der beiden Fahrspuren. Zwischen den Fahrzeugen kam es zur Kollision, wobei die Einzelheiten streitig sind.

Die Beklagte zu 2) regulierte den unfallbedingten Schaden bereits außergerichtlich zu in Höhe von 2.431,74 EUR, so dass noch 2.124,24 EUR offen sind.

Der Kläger behauptet, er habe sich auf der rechten von zwei Fahrspuren befunden. Das ADAC-Fahrzeug habe er schon aus der Entfernung wahrgenommen und seine Geschwindigkeit verringert. Der Beklagte zu 1) habe sich auf der linken Spur seitlich versetzt zum klägerischen Fahrzeug befunden. Kurz vor dem ADAC-Fahrzeug sei der Beklagte zu 1) von der linken Spur auf die rechte gezogen, ohne dabei zu blinken oder auf das klägerische Fahrzeug zu achten. Dabei sei es zur Kollision gekommen. Er habe sofort eine Vollbremsung eingeleitet und noch versucht, sein Fahrzeug nach rechts zu ziehen.

Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:

Wiederbeschaffungswert 4.655,00 EUR
Abzügl. Restwert -1.000,00 EUR
Auslagenpauschale 25,00 EUR
Gutachterkosten […]


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