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Verkehrsunfall – Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten

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AG Remscheid, Az.: 28 C 155/16, Urteil vom 22.02.2017

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 91 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 9 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung restlicher Kosten des Privatsachverständigen in Höhe von 6,81 EUR aus §§ 7, 17, 18 StVG, 249 ff., 426 BGB, § 115 VVG.

1.

Symbolfoto: loraks/Bigstock

Dem Grunde nach besteht ein solcher Anspruch des Klägers in genannter Höhe. Der Verkehrsunfall wurde unstreitig von dem Beklagten zu 1. allein verursacht. Der Kläger hat zudem den Teil der Kosten des Sachverständigen, die die Beklagten nicht übernommen haben, selbst ausgeglichen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des vorgelegten Überweisungsträgers (Anlage K 3, Bl. 32 GA) fest. Nach Vorlage des Überweisungsträgers haben die Beklagten hiergegen nichts mehr erinnert.

2.

Der Anspruch besteht allerdings nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.

a)

Die Bemessung der Schadenshöhe ist gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach der freien Überzeugung des Gerichts vorzunehmen.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Er ist dabei in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Ziel des Schadensersatzes ist es schließlich, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das schädigende Ereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann jedoch vom Schädiger als erford[…]


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