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Unfallversicherung – Bestimmung des Invaliditätsgrads und Überzahlung einer Invaliditätsentschädigung

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AG Norderstedt, Az.: 47 C 324/15, Urteil vom 20.02.2017

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte € 3.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.11.2106 zu zahlen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich um eine Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung.

Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen und mit dem Kläger über einen Unfallversicherungsvertrag verbunden. Am 26.4.2013 erlitt der Kläger einen Unfall, als er von einer Leiter stürzte und sich den rechten Fuß einklemmte und verdrehte, wobei er sich eine schwere Verletzung zuzog. Insbesondere zog sich der Kläger eine Fraktur der Mittelfußknochen 2-4 zu. Die Erstbehandlung fand in Portugal statt, die in Deutschland fortgesetzte Behandlung ist mittlerweile vorläufig abgeschlossen. Der Kläger leidet allerdings weiterhin unter Beeinträchtigungen. Unter anderem entstand eine Fehlstellung der Zehengrundgelenke 2-4, es kam zu einer unfallbedingten Arthrose und Nekrose der Mittelfußköpfchen 2 und 4. Der Kläger leidet aufgrund dessen unter belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Fuß. Zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung wegen Teilinvalidität hat.

Die vereinbarte Versicherungssumme für 100% Invalidität beträgt 50.000,00 €. Mit Schreiben vom 15.1.2015 erkannte die Beklagte einen Invaliditätsgrad von 10 %, entsprechend einer Summe in Höhe von 5.000,00 €, an (B1, Bl. 43 f. d. A.). Dabei stützte sie sich auf ein Gutachten vom 25.9.2014 des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses Hamburg und wurde später in einem Gutachten vom 27.05. 2015 des Agaplesion Diakonieklinikums Hamburg bestätigt, welche übereinstimmend einen Invaliditätsgrad von 1/7 Beinwert attestierten. Der gesamte Beinwert entspricht nach der zugrundeliegenden Gliedertaxe 70 % Invalidität. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug auf die jeweiligen Gutachten genommen (K1, Bl. 7 ff. d. A. und K2, Bl. 14 ff .d. A.).


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