LG München II, Az.: 13 O 5937/15, Urteil vom 24.02.2017
I. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt,
auf 1. Stufe den Klägern Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 29.10.2012 verstorbenen Herrn F T …, geboren am 09.07.1938, zuletzt wohnhaft … (nachstehend „Erblasser“ genannt) durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, das von einem Notar aufgenommen und bei dessen Aufnahme die Kläger hinzugezogen werden und dass sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Unternehmens- und Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen sowie sämtliche Passiva des Nachlasses, also Nachlassverbindlichkeiten wie Erblasser- und Erbfallschulden enthält und den Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet war, benennt.
Ferner sind in das Nachlassverzeichnis sämtliche lebzeitige Zuwendungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dessen Todestag (§ 2325 BGB) aufzunehmen, also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Zuwendungen sowie – unabhängig von einer Frist, d. h. ohne Beschränkung auf den vorgenannten 10-Jahres-Zeitraum – alle unter Abkömmlingen zur Ausgleichung zu bringende Zuwendungen nach §§ 2050 ff. BGB sowie sämtliche Zuwendungen an seinen Ehegatten, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat. Ohne zeitliche Beschränkung, d. h. insbesondere ohne Beschränkung auf den vorgenannten 10-Jahres-Zeitraum ist im Nachlassverzeichnis auch Auskunft über Zuwendungen des Erblassers zu erteilen, sofern der Erblasser sich im Rahmen solcher Zuwendungen Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten und/oder Widerrufsoder Rückübertragungsrechte vereinbart hat.
Symbolfoto: FreedomTumZ/BigstockIm Nachlassverzeichnis anzugeben sind darüber hinaus Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter unter Angabe des Zuwendungsvollzugs sowie der Erlass von Forderungen nach § 397 BGB. Außerdem ist mitzuteilen, ob und ggf. welche gesetzliche Erben des Erblassers einen Erbverzicht erklärt haben.
Sämtliche Auskünfte sind durch Vorlage geeigneter Dokumente (Kopien ausreichend) zu untermauern.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheid[…]