LG Berlin, Az.: 84 O 19/16, Urteil vom 20.02.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund abgetretenen Recht auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung notarieller Amtspflichten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung in Anspruch.
Der Ehemann der Klägerin, Herr B. B., war Eigentümer einer Wohnung in der … Straße … A in Berlin-Mitte.
Symbolfoto: Goodluz/BigstockEr beabsichtigte im Jahr 2012, als er sich noch in Trennung von der Klägerin befunden hat, seine Wohnung zu veräußern, um Schulden zu begleichen. Insofern kam es zu einem Kontakt zu einem potentiellen Käufer, Herrn E B. Kurz bevor es zu einem Verkauf der Wohnung kam, beschlossen die Klägerin und ihr Mann, dass sie nun doch nicht die Wohnung verkaufen wollen, weil die Schwester der Klägerin ihnen zur Schuldentilgung ca. 23.000 € gegeben hatte.
Entgegen dem gemeinschaftlichen Entschluss verkaufte der Ehemann der Klägerin am 11. Juni 2012 die Wohnung an den Käufer B zu einem Kaufpreis von 210.000,00 €. Der Beklagte beurkundete diesen Kaufvertrag zu seiner UR-Nr. RN 307/2012 (Anlage K 1). Bei der Beurkundung anwesend waren neben dem Beklagten die Kaufvertragsparteien sowie der Makler Alexander G.. Der Ehemann verpflichtete sich im Rahmen des Kaufvertrags unter anderem, den Kaufgegenstand bis zum 31. Oktober 2012 vollständig zu räumen. Insoweit unterwarf er sich gegenüber dem Käufer auch der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den als Anlage 1 vorgelegten Kaufvertrag.
Dem Beklagten war bekannt, dass der Verkäufer mit der Klägerin seit 1990 verheiratet ist (vgl. türkische Heiratsurkunde mit Übersetzung, Anlage K 14). Bei ihrer Heirat waren beide türkische Staatsangehörige. Der Ehemann hat seit 1997 die deutsche Staatsangehörigkeit. Ob im Zuge der Beurkundung die Rede davon gewesen sei, dass gegebenenfalls ein restlicher Kaufpreisan[…]