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Fotokopiergerät – Leasingvertrag – Anfechtung nach Vertragsübernahme

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LG Stuttgart, Az.: 12 O 202/16, Urteil vom 24.02.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 6.188,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Leasing-Unternehmen, nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Raten aus einem so bezeichneten „Mietvertrag“ über Kopierer in Anspruch.

Symbolfoto: saravuth/Bigstock

Der Beklagte schloss am 01.10.2013 einen als „Mietvertrag ALL-IN“ bezeichneten Vertrag mit der in diesem als „Vermieter/Lieferant“ bezeichneten D…-L… GmbH (künftig Fa. D.) über einen Kopierer. Am 13.03.2014 schloss er noch einen weiteren Vertrag über einen weiteren Kopierer. Die genauen Seriennummern der Objekte sollten laut Vertrag jeweils einer separaten „Übernahmebestätigung“ entnommen werden. Eine solche hat der Beklagte auch für jeden Vertrag unterschrieben. Die darin genannten Seriennummern kann die ebendort genannte Herstellerfirma keinem ihrer eigenen Geräte zuordnen. In beiden Übernahmebestätigungen ist angekreuzt, dass es sich um „fabrikneue Objekte“ handle.

Welche Qualität die Kopierer genau haben sollten, ist im Einzelnen zwischen den Parteien umstritten. Insoweit existiert eine E-Mail des Mitarbeiters der Fa. D., des Zeugen F., welche ein so bezeichnetes „Angebot“ enthält, in der ein Kopierer mit der ergänzenden Typenbezeichnung „NE“ genannt wird.

Auf beiden Verträgen findet sich eine Klausel, dass der Mieter sich mit einer Übertragung des Mietvertrags auf die Klägerin einverstanden erkläre und sich die Details aus § 21 Abs. 1 der beigefügten „Allgemeinen Bedingungen“ ergäben. Die Fa. D. übertrug in der Folge beide Mietverträge auf die Klägerin, welche die Übertragung dem Beklagten jeweils anzeigte.

Die den Verträgen jeweils beigefügten „Allgemeinen Bedingungen“ lauten auszugsweise wie folgt:
[…]


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