AG Frankfurt, Az.: 29 C 2301/16 (21), Urteil vom 01.03.2017
Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverzögerung: Einwand des außergewöhnlichen Umstands bei Verzögerung durch schlechte Wetterbedingungen
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.06.2016 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 99,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.03.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 […] (im Folgenden: EGV 261/2004) wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Flugleistungen in Anspruch.
Die Kläger buchten für den 01.02.2015 einen Flug von Frankfurt am Main nach Delhi (AI 120).
Geplanter Abflug in Frankfurt am Main war am 01.02.2015 um 21.30 Uhr (Ortszeit). Tatsächlich fand der Abflug am 02.02.2015 um 05:42 Uhr in Köln-Bonn statt. Am Frankfurter Flughafen lagen zum streitgegenständlichen Zeitpunkt Wetterbedingungen der Kategorie CAT II vor. Weil die Flugzeugführer des Vorfluges AI 121 wie auch der 1. Offizier zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht über die notwendige Lizenz verfügten, Landungen bei Wetterbedingungen der Kategorie CAT II durchzuführen, wich die Beklagte nach Köln-Bonn aus. Die Passagiere des Fluges AI 120 wurden mit Bussen von Frankfurt am Main nach Köln-Bonn befördert.
Die Ankunftsverspätung betrug mehr als 4 Stunden. Die Flugbeförderung erfolgte durch die Beklagte.
Die Kläger beantragen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.06.2016 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 99,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.03.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteile Bezug genomme[…]