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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Fristablauf – strenge Wiederherstellungsklausel

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LG Köln, Az.: 20 O 292/16, Urteil vom 15.03.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten für das auf dem Grundstück C-Straße in … N aufstehende Wohngebäude eine Wohngebäudeversicherung. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthalten eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel.

Am 28.07.2013 kam es zu einer Beschädigung des versicherten Gebäudes durch Hagelschlag. Die Beklagte erbrachte im Hinblick hierauf vorprozessual bereits eine Versicherungsleistung in Höhe von 21.915,52 € an die Klägerin.

Im Rahmen der weiteren Schadensprüfung durch die Beklagte wurde durch die Klägerin ein Sachverständigenverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen nach Beauftragung eines ersten Sachverständigen zuletzt der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) M beauftragt wurde, der am 21.05.2015 einen Ortstermin durchführte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Kurzprotokoll des Ortstermins vom 15.05.2015 (Bl. 9 f. d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin meint, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus dem mit dieser geschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrag bezüglich der durch Beschädigung ihres Wohnhauses einstandspflichtig. Aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten habe, habe sie die nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgebliche Frist von drei Jahren nicht einhalten können. Die Beklagte habe nämlich mehrere Gutachten eingeholt. Von diesen sei aber nur das letzte Gutachten wichtig, das von der Beklagten nicht fertiggestellt worden sei, ohne dass hierfür Gründe ersichtlich seien. Da die Beklagte eine Verlängerung der Drei-Jahres-Frist abgelehnt habe, sei nunmehr Klage geboten, wobei sich das Feststellungsinteresse daraus ergebe, dass sie aufgrund des vom Sachverständigen gefertigten, aber nicht fertiggestellten Gutachtens keinen Leistungsantrag stellen könne.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte für den Schaden vom 28.07.2013 an dem Haus C-Straße, … N, aufgrund des Versicherungsvertrages Wohngebäudeversicherung einzustehen hat.

Die Beklagte beantragt, die Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen.

Sie rügt die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Bei der in einer strengen Wiederherstellungsk[…]


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