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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten

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AG Aschaffenburg, Az.: 130 C 437/16, Urteil vom 13.03.2017 1. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Reparaturkosten der …, Rechnungsdatum 19.10.2016, Rechnungs-Nr. …, i.H.v. 67,59 € freizustellen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Mietwagenkosten der …, Rechnungsdatum 19.10.2016, Rechnungs-Nr. …, i.H.v. 122,75 € freizustellen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Sachverständigenkosten des … Rechnungs-Nr. … i.H.v. 90,90 € freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 304,60 € festgesetzt.

Gründe

I. Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. II. Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Haftpflichtschaden vom 19.09.2016. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. III. Dem Kläger steht gemäß §§ 7,17 StVG i.V.m. 249 II Satz 2 BGB i.V.m. § 115 WG ein Anspruch auf Freistellung von den restlichen Reparaturkosten der… in Höhe des tenorierten Umfangs zu. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger vorliegend Verbringungskosten in Höhe von die tatsächlich angefallenen Verbringungskosten in Höhe von 136,80 € zzgl. MwSt., mithin 162,79 € brutto in Ansatz bringen. Die Verbringungskosen sind zu erstatten, wenn sie ortsüblich und bei einer Reparatur tatsächlich anfallen. Ausweislich der Reparaturrechnung der … vom 19.10.2016 sind Verbringungskosten zur Lackiererei in Höhe von 136,80 € zzgl. MwSt. angefallen. Dass bei der …, mithin auf Seiten der Werkstatt. Verbringungskosten entstehen, hat der klägerischen Sachverständige (Gutachten des Sachverständigen … vom 20.10.2016, Anlage K 2) wie auch der Kläger mit Schriftsatz vom 11.01.2017 substantiiert vorgetragen. Dass die Verbringungskosten nicht ortsüblich sind, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Soweit die Beklage auf die räumliche Nähe der … zur Lackierern eine Pauschale von nur 80,00 € als ausreichend ansehen will, kann dem nicht gefolgt werden. Die Verbringungskosten umfassen nicht allein die Wegstrecke zur Lackierwerkstatt, sondern auch den damit verbundenen Aufwand (Personal, etc.) seitens der das Fahrzeug überbringenden Werkstatt. IV. Dem Kläger steht als Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. 249 II Satz 2 BGB i.V.m. § 115 WG weiter ein Anspruch auf Freistellungen von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 122,75 € zu. Nach der ständigen Rechtsprechung gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Alternativen, den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. 1. Das Gericht kann sich zur Bemessung der Schadenshöhe der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bedienen. Als Schätzungsgrundlage für die Beurteilung der Höhe der Mietwagenkosten, die der Geschädigte für notwendig halten durfte, wird im hiesigen Gerichtsbezirk in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Aschaffenburg (zuletzt LG Aschaffenburg, Urteil vom 08.09.2016, Az….


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