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Haftpflichtversicherung: Versichereranspruch gegen mitversicherten Fahrzeugführer

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LG Kassel, Az.: 1 S 263/15, Urteil vom 07.03.2017

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Fritzlar vom 04.09.2016 – Az. 8 C 850/14 (15) – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2012 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin gewährte für das Fahrzeug Kia Pride GLXi, mit dem amtlichen Kennzeichen … Haftpflichtversicherungsschutz nach Maßgabe der AKB der Klägerin mit Stand 01.10.2007 (Bl. 7 ff. d. A.). Versicherungsnehmer ist der Vater des Beklagten, Herr M G. Der Beklagte verursachte als Fahrer des genannten Fahrzeuges am 15.06.2008 gegen 03:30 Uhr im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem der mit seinem Fahrrad sich in gleicher Fahrtrichtung bewegende Geschädigte tödlich verletzt wurde. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Erstattung des an die Mutter des Getöteten geleisteten Ersatzbetrages. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung, es sei Verjährung eingetreten, abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 201 ff. Bd. I d. A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO auf Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen verzichtet.

Symbolfoto: : Kasia Bialasiewicz/Bigstock

Die Berufung musste in der Sache Erfolg haben. Der Klägerin steht der geltend gemachte Regressanspruch gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Innenausgleichs unter Gesamtschuldnern gemäß §§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB, 116 Abs. 1 S. 2 VVG zu.

Die Parteien haften als Gesamtschuldner für den durch den Verkehrsunfall eingetretenen Schaden.

Die Haftung der Klägerin folgt aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 115, 117 VVG. Die Haftung des Beklagten folgt aus § 18 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Haftung des Halters sowie des Fahrzeugführers ge[…]


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