AG Alsfeld, Az.: 30 C 343/16 (73), Urteil vom 07.03.2017
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom 24.06.2016 (Az.: …) wird dahingehend aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1.820,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.05.2016 sowie 20,00 € Auskunftskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.06.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung rückständiger Mitgliedschaftsbeiträge.
Am 19.03.2013 Unterzeichnete der Beklagte einen Aufnahmevertrag für … der Klägerin. Nach diesem Vertrag war für die Aufnahme in den Club eine Aufnahmegebühr in Höhe von 252,10 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (47,90 €), d. h. insgesamt 300,00 € zu zahlen. Die Jahresgebühr für die Mitgliedschaft im Freizeitclub betrug 586,55 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (111,45 €), mithin insgesamt 698,00 €. Außerdem beantragte der Beklagte die zusätzliche Teilnahme an der Freizeitkontaktbörse, wofür ein Jahresbeitrag von 757,98 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (144,02 €), insgesamt 902,00 € vereinbart wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Aufnahmevertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 21 d. A.) Bezug genommen.
Neben dem Aufnahmevertrag erhielt der Beklagte die Vertragsbedingungen/Preisliste der Klägerin (Anlage K 2 = Bl. 22 ff. d. A.). In diesem waren die Leistungen der Klägerin detailliert aufgeführt. Außerdem einigte man sich in einem Zahlungsplan (Anlage K 3 = Bl. 24 d. A.), dass der Gesamtbetrag in 23 Raten zu jeweils 80,00 € zu zahlen ist. Die Raten sollten jeweils zum 01. eines jeden Monats, beginnend mit dem 01.04.2013 fällig werden. Im Zahlungsplan hieß es zudem: „Kommt das Clubmitglied mit einer vollen Rate in Zahlungsverzug, wird die Restforderung auf einmal fällig.“
Der Beklagte leistete auf die vereinbarte Vergütung von insgesamt 1.900,00 € einen Betrag von 80,00 €. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
Bei Vertragsabschluss übergab die Abschlussvertreterin der Klägerin dem Beklagten ferner den Veranstaltungskalender für März/April 2013. Unter dem 02.05.2013 erhielt der Beklagte seinen Mitgliedsausweis nebst dem aktuellen Verans[…]