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Berufsunfähigkeitsversicherung: Begriff der Berufsunfähigkeit

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OLG Köln, Az.: 20 U 169/16, Beschluss vom 06.03.2017

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 1. September 2016 – 9 O 262/15 – ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Berufungsbegründung zeigt entscheidungserhebliche Fehler des angefochtenen Urteils nicht auf.

Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass seine Berufsunfähigkeit streitig sei. Die Feststellung seiner Berufsunfähigkeit im Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 2015 sei als Anerkenntnis nach § 173 VVG auch für andere Verträge der Parteien als den mit der Nr. 4.5 636 326.35 zu werten. Das gelte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die von der Beklagten unter dem 2. Februar 2015 erklärte Anfechtung (richtig: der von der Beklagten erklärte Rücktritt) gerade nicht die Tatbestandsvoraussetzungen oder die Konsequenzen seiner Berufsunfähigkeit betroffen habe, sondern ausschließlich die angebliche vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht über gefahrerhebliche Umstände. Wenn sich die Beklagte im Verfahren auf das Fehlen seiner Berufsunfähigkeit berufe, handele sie daher rechtsmissbräuchlich. Der Rechtsstreit sei auf der Grundlage fortzusetzen, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit seitens der Beklagten objektiv und unbestritten unwiderruflich festgestellt worden sei.

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Grundsätzlich gilt und wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen, dass Leistungsansprüche aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-zusatzversicherung auf Seiten des Klägers Berufsunfähigkeit voraussetzen. Für die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs trägt nach allgemeinen Regeln der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Einer Darlegung und Beweisführung würde es daher nur dann nicht bedürfen, wenn unstreitig oder als unstreitig anzunehmen wäre, dass in der Person des K[…]


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