LG Aachen, Az.: 9 O 129/14, Urteil vom 22.08.2014
Privatversicherungsrecht: Ansprüche aus Wohngebäudeversicherung; Voraussetzung der Annahme einer Überschwemmung als Versicherungsfall in der Wohngebäudeversicherung
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag wegen eines Überschwemmungsschadens vom 19.11.2010 geltend.
Zwischen den Parteien besteht ein Wohngebäudeversicherungsvertrag für das vom Kläger als Wochenendhaus genutzte Objekt O 1 in I. Für Elementarschäden ist ein Selbstbehalt von 500,00 EUR vereinbart. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2001) B der Beklagten zugrunde, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 14.05.2014 (Bl. 37 ff. GA) Bezug genommen wird. Gemäß § 4 Ziff. 1 d) der VGB 2001 ist das Risiko „Überschwemmung“ versichert.
§ 9 Ziff. 1 VGB 2001 lautet:
„Überschwemmung ist eine Überflutung des Versicherungsgrundstücks durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Binnengewässern;
b) Witterungsniederschläge.
Versichert sind nur Schäden durch unmittelbare (oberirdische) Einwirkung des überflutenden Wassers auf versicherte Sachen“.
Der Kläger meldete der Beklagten im Jahr 2010 einen Wasserschaden und gab als Schadensdatum den 19.11.2010 an. Die Beklagte beauftragte daraufhin den Sachverständigen T mit der Durchführung eines Ortstermins, welcher am 08.12.2010 stattfand. Dieser stellte eine starke Durchfeuchtung der Kellerwände fest. Als Ursache hierfür nannte er „nicht vorhandene Außenwandsperren und eine fehlende Drainage“. Zudem sei „die in einem Schacht vorhandene Tauchpumpe, die den Grundwasserspiegel unterhalb der Bodenplatte halten soll, [ … ] bei stärker anstehendem Wasser überlastet“.
Die Beklagte lehnte daraufhin eine Zahlung ab, da nach ihrer Auffassung ein deckungspflichtiger Elementarschaden nicht nachgewiesen sei.
Der Kläger beauftragte daraufhin den Sachverständigen T2, welcher am 23.08.2013 eine Ortsbesichtigung durchführte und unter dem 30.09.2013 ein schriftliches Gutachten erstellte, wegen dessen Einzelheiten auf die[…]