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Nebenkostenabrechnung – Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen nach Einwendungsausschlussfrist

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AG Erfurt, Az.: 4 C 107/17, Urteil vom 15.03.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 367,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 223,36 Euro seit dem 06.01.2015 sowie aus weiteren 143,91 Euro seit dem 06.05.2016 zu zahlen.*

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf das Abfassen eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet. Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 367,27 EUR aus rückständiger Miete für die Monate Januar 2015 (223,36 Euro) und Mai 2016 (143,91 Euro) gemäß § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Wohnungsmietvertrag der Parteien.

Symbolfoto: brizmaker/Bigstock

Dieser ist nicht durch Aufrechnung des Beklagten erloschen. Eine entsprechende Aufrechnungslage hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Soweit der Beklagte einzelne Positionen der Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 für nicht umlagefähig hält, hat er seiner Darlegungslast nicht Genüge getan. Inwieweit daraus nämlich konkrete Abzugsposten folgen, hat er nicht vorgetragen. Hat der Mieter Zweifel an der Richtigkeit der in der Abrechnung eingestellten Kosten, darf er sich im Prozess nicht darauf beschränken, die materielle Berechtigung des Kostenansatzes in Zweifel zu ziehen. Er hat vielmehr zunächst von seinem Belegeinsichtsrecht Gebrauch zu machen, weil dies gerade der Überprüfung der Abrechnung und der Befriedigung eines weitergehenden Informationsbedarfes dient. Der Vortrag des Beklagten wäre daher nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn auch die Einsicht in die Belege keine Klarheit geschaffen hätte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Einsichtnahme unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre.

Vorliegend hat der Beklagte in die Abrechnungsunterlagen keine Einsicht genommen. Die Einsichtnahme wurde ihm auch nicht vereitelt. Dass dem Bekl[…]


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