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Heizkostenabrechnung – Schätzung des Wärmeverbrauchs zulässig?

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AG Hamburg-Altona, Az.: 303c C 18/17, Urteil vom 10.04.2018

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft A, 22765 Hamburg, vom 13.07.2017 zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 werden für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 2/3 und der Kläger 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien darf die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf € 6.130,40 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen drei Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft………….

In einer Eigentümerversammlung vom 13.7.17, zu der mit Schreiben vom 14.06.2017 (Anlage K2, Bl. 8f d.A.) geladen wurde, fassten die Eigentümer unter TOP 6 den Beschluss, die Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen 2016) zu genehmigen, unter TOP 7 den Beschluss, den Verwalter für 2016 zu entlasten und unter TOP 12 „Verschiedenes“ den Beschluss, sämtliche Punkte eines Beschlussantrags des Klägers abzulehnen.

Die Einladung an den Kläger wurde an die Adresse A versandt. Ihr war eine Einzelabrechnung für 2015 beigefügt, die dieselben Fehler enthielt wie eine vom Kläger mit Erfolg angegriffene Abrechnung. Nachdem er dies beanstandete, wurde ihm eine korrigierte Einzelabrechnung für 2015 zugesandt.

Mit Anwaltsschreiben vom 29.06.2017 (Anlage K8, Bl. 32ff d.A.) bat der Kläger die Verwaltung, einen weiteren Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung zur nächsten Eigentümerversammlung aufzunehmen, der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Beschädigungen gerichtet war und alternativ einen Tagesordnungspunkt, wonach die Eigentümergemeinschaft Arbeiten an einem Fußboden und einem Kachelofen ausführen lässt. Mit E-Mail vom 03.07.2017 (Anlage K9, Bl. 35 d.A.) teilte die Verwaltung den beklagten Eigentümern die Einbringung dieser Punkte zur Eigentümerversammlung mit. Mit E-Mail vom 06.07.2017 (Anlage B1, Bl. 131 d.A.) informierte die Verwaltung die den Kläger vertretenden Rechtsanwälte darüber, dass die Versammlung am 13.07.2017 um 18,00 Uhr im Café R stattfinde.

Der Kläger besuchte die Versammlung nicht.


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