AG Reutlingen, Az.: 5 OWi 28 Js 9556/18, Urteil vom 20.06.2018
Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer AAK von 0,27 mg/ltr. zu einer Geldbuße von 250,– Euro verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, im öffentlichen Kraftfahrzeug jeder Art zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§ 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241 Bkat; § 4 Abs. 3 BKatV
Gründe
I.
Der Betroffene hat im Verkehrszentralregister eine Eintragung. Am 29.07.2014 fuhr er innerorts auf der Konrad-Adenauer-Straße in Reutlingen mindestens 65 Stundenkilometer, obwohl die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 30 Stundenkilometern angeordnet war. Gegen den Betroffenen wurde ein Bußgeld von 160,- Euro verhängt, es wurden zwei Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen und er hatte ein einmonatiges Fahrverbot zu verbüßen, nachdem die Entscheidung am 08.10.2014 rechtskräftig geworden war.
Der Betroffene arbeitet als Mechaniker bei der Firma … in Reutlingen in Festanstellung im Schichtdienst und kann seinen Arbeitsplatz mit Öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die Mutter des Betroffenen hat im Januar des Jahres 2018 einen „Schlaganfall“ erlitten im Alter von … Jahren. Die Pflegestufe III ist festgestellt. Der Vater ist … Jahre alt. Der Betroffene ist verheiratet und hat Kinder im Alter von … und … Jahren. Das … Kind besitzt eine Fahrerlaubnis, ebenso wie die Ehefrau des Betroffenen, die bei einer … arbeitet. Der Betroffene hat … alle berufstätig sind und eine Fahrerlaubnis besitzen. …
Zu seinen finanziellen Verhältnissen hat der Betroffene keine Angaben gemacht.
II.
Der Betroffene befuhr am 27.02.2018 gegen 01.00 Uhr die Bundesstraße 313, die Karlstraße in Reutlingen, innerorts, mit seinem Pkw Renault, amtliches Kennzeichen …, obwohl er, was er hätte erkennen können und müssen, infolge vorangegangenen Alkoholgenusses 0,27 mg/ltr. Alkohol in seiner Atemluft hatte. Der Betroffene war nach der Arbeit (Schichtende) gegen Mitternacht, nach einem Zwischenhalt in einer Gaststätte in Bahnhofsnähe, auf dem Weg nach Hause nach Tübingen, einer Universitätsstadt in der Nähe von Reutlingen. In der Gaststätte hatte er bewusst Alkohol getrunken, wobei ihm die körp[…]