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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aussetzung Hauptverhandlung – Herausgabe von Rohmessdaten

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AG St. Ingbert, Az.: 25 OWi 60 Js 202/18 (3/18), Urteil vom 28.05.2018

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h zu einer Geldbuße von 80,00 € verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG.
Gründe
I.

In der Hauptverhandlung wurde auf Grund Einlassung seitens d. Betroffenen, der Aussage der Zeugin …, der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder (Bl. 9, 28 d. A.) sowie der Vorlage der darin enthaltenen Dateneinblendungen, der Vorlage des Messprotokolls (Bl. 2 d. A.), des Eichscheins (Bl. 4 f d. A.) und der Schulungsbescheinigungen (Bl. 25-27d. A.) sowie Bekanntgabe der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Gegen den Betroffenen liegen keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister vor.

II.

D. Betroffene befuhr – nach insofern geständiger Einlassung – am Abend des … mit dem PKW (amtliches Kennzeichen: …) die Talstraße in Saarbrücken Fahrtrichtung Schloss.

Etwa in Höhe einer dortigen Schule und Bushaltestelle befindet/befand sich eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage der Firma Vitronic, Typ PoliScan F1 HP, ausweislich Eichscheins zur Tatzeit gültig geeicht. Messort und Messgerät waren kurz zuvor durch einen kommunalen Bediensteten überprüft worden, dokumentiert durch das Messprotokoll, ohne dass sich Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ergeben hätten. Den Lichtbildern, auf die gemäß den §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, war zu entnehmen, dass sich das Fahrzeug mit den erforderlichen Teilen in plausibler Form im Auswerterahmen befindet. Entsprechend obergerichtlicher Rechtsprechung (vergl. u.a. Saarländisches OLG, Beschluss vom 11.08.2017, Ss RS 34/2017 – 54/17 OWi -, OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2017, 1 Ss – Owi – 115/17, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.01.2017, 1 OWi 1 Ss Bs 53/16) war vorliegend mithin davon auszugehen, dass es sich um eine Messung im standardisierten Messverfahren handelte.

Ausgehend von einer solchen Messung im standardisierten Messverfahren bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme zur Überprüfung der Messung. Konkrete Messfehler oder Unregelmäßigkeiten waren nicht ersichtlich, wurden auch seitens des Betroffenen nicht vorgebracht. Der Vortrag beschränkte sich auf entscheidungsunerhebliche abstrakte Einwände gegen die Messung.

Der Antrag des Betroffenen auf Aussetzung der Hauptverhandlung zu dem[…]


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