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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fehlgeschlagene kosmetische Behandlung – Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch

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AG Hamburg-St. Georg, Az.: 920 C 380/16, Urteil vom 31.08.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.532,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.500,00 Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2016 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus den Behandlungen vom 06.05.2015, 16.05.2015, 27.05.2015, 29.06.2015, 18.08.2015, 08.12.2015 und 21.12.2015 künftig entstehen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

7. Der Streitwert wird auf EUR 3.532,24 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen einer ihrer Ansicht nach fehlgeschlagenen kosmetischen Behandlung durch die Beklagte.

Die Klägerin war seit 2010 Kundin der Beklagten. Am 06.05.2015 begab sie sich in das Geschäftslokal der Beklagten, um ihr Augenbrauen Permanent Make-up auffrischen zu lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde durch die Beklagte bei der Klägerin das sog. Long-Time-Liner-Verfahren angewendet. Dabei werden Farbpigmente mittels eines elektrischen Pigmentiergeräts und einer Pigmentiernadel in die oberste Hautschicht eingebracht. Am 06.05.2015 wandte die Beklagte erstmals (nach vorangegangener eintägiger Schulung) eine sogenannte Blading Methode an. Dabei ist zwischen den Parteien streitig (aber letztlich unerheblich), ob es sich um ein Diamantblading oder Microblading gehandelt hat. Bei der Blading Methode handelt es sich um eine manuelle Methode, bei welcher die Linien der Härchenzeichnungen der Augenbrauen mit sog. Blades in die Haut eingeschnitten und die Farbpigmente eingearbeitet werden. Die Blades werden im vorderen Ende eines Kalligraphen eingesteckt. Die Klägerin zeigte sich mit dem Ergebnis unzufrieden und beanstandete einen falschen Ansatz der Augenbrauen und deren unterschiedliche Stärke mit einer Chat-Nachricht nebst Lichtbildern vom 07.05.2015 (Anlage K 1, Bl. 11 d.A.). Die Beklagte antwortete mit „Ja die Rechte fängt später und die sind unterschiedlich… Ich messe das mit die am Samstag den 16… aus und dann machen wir es perfekt… für mich wichtig immer noch mal nachmessen[…]


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