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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündbarkeit eines Haarentfernungsvertrages mittels Photo-Epilation

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AG Bremen,  Az.: 16 C 264/18, Urteil vom 30.11.2018

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts […] bleibt mit folgender Maßgabe aufrecht zu erhalten: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.060,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2018 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 € zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Geldforderung aus einem Vertrag über Haarentfernung mittels Photo-Epilation.

Auf einer Messe am 11. November 2017 unterzeichnete der Beklagte eine Vereinbarung mit dem „H. Institute“ über Haarentfernungen mittels INOS (Intelligent Optical Sapphire)-Verfahrens in acht Sitzungen. Die unterschriebene Kundenvereinbarung führte aus, dass 8 Behandlungen an der Brust zu je 200 €, 8 Behandlungen an den Schultern zu je 100 €, 8 Behandlungen an Wangen und Nacken zu je 160 € und 8 Behandlungen am Hals zu je 120 € durchgeführt werden sollten. Die 8 Behandlungen sollten nach Abzug eines Messerabatts mit 4.060 € brutto vergütet werden. Der Vertrag enthält die vorgedruckte Formulierung: „Der Gesamtpreis ist mit Unterzeichnung dieser Kundenvereinbarung sofort zahlbar und fällig, wenn und soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarte Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.“ Handschriftlich wurde sodann eingefügt “Zahlbar über ABO 24 in 24 Raten zu 169,16 €“. Der Beklagte unterzeichnete neben dem genannten Vertrag eine Einverständniserklärung, dass die Forderungen, die das H. Institut gegen den Beklagten hat, an die Klägerin als Abrechnungszentrum abgetreten werden. Am 13. November 2017 und am 5. Januar 2018 wurden im H. Institut Behandlungen durchgeführt: Im ersten Termin an der Brust, den Schultern, den Wangen, dem Nacken und dem Hals. Im zweiten Termin erfolgten Behandlungen an Schultern und Brust. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 23. Januar 2018: „Ich habe letztes Jahr im November bei Ihnen ein Vertrag abgeschloßen über mehrere Sitzungen. Ich möchte von diesem Vertrag zurück tretten. Zur Begründung: Ich stellte fest, dass ich mich na[…]


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