OLG Hamm 5. Strafsenat, Urteil vom 10.11.2015, Az.: III-5 RVs 125/15
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht – Strafrichterin – Essen hat den Angeklagten am 14. Januar 2015 wegen „fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Zugleich hat das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von noch 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Symbolfoto: jes2ufoto/BigstockAuf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die X. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen „vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort“ zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt. Das Landgericht hat von einer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) sowie einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a StGB) abgesehen und sich zur Widerlegung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf die Bekundungen einer Therapeutin des Angeklagten – der Zeugin Q – gestützt, die als Heilpraktikerin für Psychotherapie tätig ist und bei der sich der Angeklagte seit dem 17. Februar 2015 in Behandlung befunden hat. Für den Zeitpunkt der Tatbegehung hat das Landgericht eine BAK in Höhe von mindestens 2,14 Promille bei dem Angeklagten angenommen.
Die Staatsanwaltschaft Essen hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und diese mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Im Rahmen der Revisionsbegründung hat die Staatsanwaltschaft näher ausgeführt, die Strafkammer habe zu Unrecht von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Das Landgericht habe sich angesichts der Höhe der zum Tatzeitpunkt festgestellte[…]