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Qualifizierter Rotlichtverstoß – Sekundenschätzung eines Polizisten

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Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: Ss (Bs) 76/2015 (44/15 OWi), Beschluss vom 05.11.2015

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10. Juli 2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Saarbrücken z u r ü c k v e r w i e s e n.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 10.07.2015 wegen fahrlässiger Mißachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße in Höhe von 200,– € verhängt und eine Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. Juli 2015 – eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag – Rechtsbeschwerde eingelegt, die der Verteidiger nach am 16.07.2015 erfolgter Zustellung des Urteils an ihn mit Schriftsatz vom 17. August 2015 – eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag – mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 341 Abs. 1, § 344, § 345 StPO) führt bereits mit der erhobenen Sachrüge zu einem – zumindest vorläufigen – Erfolg, so dass es auf die darüber hinaus erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht mehr ankommt.

1. In den Gründen des angefochtenen Urteils ist – soweit hier von Bedeutung – hinsichtlich der getroffenen Feststellungen sowie der ihnen zugrunde liegenden Beweiswürdigung Folgendes ausgeführt:

„In der Hauptverhandlung wurde aufgrund Angaben seitens des Betroffenen, soweit ihnen gefolgt werden konnte, der Aussage der Zeugin PK’in …., der Inaugenscheinnahme des Luftbilds (Bl. 5 d.A.) sowie der Verlesung der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (Bl. 8 ff. d. A.) folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Symbolfoto: yuniorperez/Bigstock

Er befuhr – nac[…]


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