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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtmäßigkeit von Streikmaßnahmen

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ArbG Darmstadt, Az.: 7 Ga 7/15, Urteil vom 11.11.2015

1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000.000,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Unterlassung von Streikmaßnahmen.

Die Verfügungsklägerin ist die Obergesellschaft des A-Konzerns und beschäftigt gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen insgesamt ca. 110.000 Mitarbeiter, davon etwa 19.000 Mitarbeiter als Kabinenpersonal. Die Verfügungsbeklagte ist eine Gewerkschaft, die im Bereich der A-Unternehmen das Kabinenpersonal repräsentiert.

Bei der Verfügungsklägerin existiert ein (auch) mit dem Verfügungsbeklagten abgeschlossener und bislang ungekündigter Manteltarifvertrag Nr. 2 vom 31. Juli 2013 (im Folgenden: MTV), wegen dessen Inhalts auf Bl. 354 bis 418 d.A. Bezug genommen wird. Die Tarifverträge zur Übergangsversorgung vom 1. Juli 2003 und zur Altersversorgung vom 1. Januar 2002 kündigte die Verfügungsklägerin mit Wirkung zum 31. Dezember 2013. Wegen dieser Regelwerke wird auf Bl. 419 bis 454 d.A. verwiesen.

Aufgrund der Kündigung kam es am 21. Juli 2015 zu einer Vereinbarung „Agenda Kabine“ (Bl. 457 bis 482 d.A.), die zu einem Schlichtungsverfahren von März 2015 bis Juni 2015 führte. Darin wurden u.a. die Themen des Mindestalters für Versorgungsansprüche und der Umstellung der Versorgung von einer festen betragsmäßigen Zusage auf ein beitragsbezogenes System erörtert. Dieses Verfahren endete mit der Schlichtungsempfehlung vom 20. Juni 2015, welche schließlich zu Regelungsvorschlägen beider Seiten vom 13. und 19. Oktober 2015 (Bl. 484 ff. d.A.) führte. Nachdem kein Einvernehmen erzielt werden konnte, drohte der Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 2. November 2015 (Bl. 504 f d.A.) Streikmaßnahmen an. Auf das Angebotsschreiben der Verfügungsklägerin vom 4. November 2015 rief der Verfügungsbeklagte zu Streiks am 6. November 2015 und sukzessive am 7., 9., und 10. November und schließlich bis zum 13. November 2015 auf. Wegen des Streikaufrufs vom 9. November 2015 wird auf Bl. 556 bis 557 d.A. und wegen des Streikaufrufs vom 10. November 2015 wird auf die Anlage zum Protokoll Bezug genommen.

Am 9. November 2015 übermittelte die Verfügungsklägerin der Gegenseite um 18.27 Uhr ein weiteres Angebot, welches der Verfügungsbeklagte umgehend ablehnte.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass sie einen Unterlassungsanspruch habe, weil[…]


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