AG Hannover, Az.: 506 C 6346/15, Urteil vom 13.11.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils einen Betrag in Höhe von 400,- EUR, insgesamt 800,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des durch das Urteil zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Kläger hatten den bestätigten Flug … gebucht, der von der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde.
Der Flug sollte am 20.10.2014 von Hannover nach Antalya erfolgen. Planmäßige Abflugzeit war 03:05 Uhr (UTC), planmäßige Ankunft sollte 06:30 Uhr (UTC) sein.
Die Beklagte setzte die Maschine … vorher für folgende Flüge ein:
… 19:00 Uhr MAH 21:35 Uhr
… 22:25 Uhr HAJ 00:50 Uhr
… 03:05 Uhr AYT 06:30 Uhr
Die Maschine starte jedoch erst um 12:31 Uhr UTC in Hannover und landete in Antalya um 15:32 UTC, mithin mit über neunstündiger Verspätung.
Die Entfernung zwischen Hannover und Antalya beträgt 2.374 km.
Mit Schreiben vom 20.11.2014 forderten die Kläger die Beklagte zur Zahlung von jeweils 400,- EUR unter Fristsetzung bis zum 04.12.2014 auf.
Mit Schreiben vom 08.12.2014 lehnte die Beklagte entsprechende Ansprüche ab.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 800,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2014 zu zahlen
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass auf dem Flug von Hamburg nach Menorca ein Vogelschlag erfolgt sei, so dass der sog. „alpha vane“ beschädigt worden sei. Aufgrund dieser Beschädigung habe das Flugzeug repariert werden müssen. Es sei ein Techniker von Hannover nach Menorca eingeflogen worden, da auf Menorca weder die Technik noch Ersatzteile für eine Reparatur vorhanden gewesen seien. Die Reparatur habe bis 8:00 Uhr UTC gedauert. Sodann sei der Umlauf wie folgt fortgesetzt worden:
… 09:26 Uhr HAJ 11:29 Uhr
… 12:31 Uhr AYT 15:32 Uhr
Die Beklagte habe sich nach dem Vogelschlag sofort um ein Ersatzflugzeug bemüht. Sämtliche Flugzeuge der Flotte seinen im Umlauf gewesen. Sie habe zudem bei sämtlichen europäischen Airlines nach Subcharter-Flugzeugen nachgefragt. Ei[…]