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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abstandsmessung – fehlende Überprüfbarkeit der Rohdaten

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AG Mannheim, Az.: 21 OWi 508 Js 33645/15, Beschluss vom 14.12.2015

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Dem Betroffenen wird mit Bußgeldbescheid vom 18.08.2015 vorgeworfen, am 10.05.2015 um 11.50 Uhr in Mannheim auf der BAB 6 bei km 568,4 Fahrtrichtung Heilbronn nach Mannheim mit dem Pkw … bei einer Fahrtgeschwindigkeit von toleranzbereinigt 124 km/h den erforderlichen Abstand von 51,60 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben, sondern lediglich einen Abstand von 17 km/h und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes.

Dem Betroffenen liegt damit der Vorwurf einer fahrlässigen Abstandsverringerung nach §§ 4 Abs. 1, 49 StVO zur Last.

Die Abstandsunterschreitung wurde mittels VKS 3.23D Messung der Herstellerfirma … GmbH in Bingen ermittelt.

Diese Messung kann keine Grundlage für die Verhängung eines Bußgeldes sein.

I.

Das verwendete Messsystem gilt als standardisiertes Verfahren.

Jedoch hat der in einem anderen Bußgeldverfahren als Sachverständiger herangezogener Diplomingenieur …, Mannheim, plausibel dargetan, dass seine Berechnung die Richtigkeit der übermittelten Daten unterstelle. Er könne, da die Rohdaten nicht eingeblendet würden, lediglich eine Plausibilitätsprüfung vornehmen, eine Detailprüfung sei nur der Herstellerfirma möglich. Als Arbeitsgrundlage stehe ihm letztlich eine nachträglich Kopie des ursprünglichen Datensatzes zur Verfügung. Entsprechende Äußerungen hat ein weiterer Sachverständiger in einem anderweitigen Bußgeldverfahren in gleicher Weise gemacht. Ein weiterer Sachverständiger (der Name ist dem Gericht nicht mehr erinnerlich) hat seine Berechnung mittels eigener Software vorgenommen, allerdings darauf hingewiesen, dass diese nicht geeicht sei.

Symbolfoto: angri18/Bigstock

Die Annahme eines standardisierten Messverfahrens allein lässt noch nicht sicher auf das reibungslose Funktionieren des Messgerätes oder des Auswertevorgangs schließen. Denn ob ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, das dem Gericht eine tragfähige Beweisführung erlaubt, vorliegt, ist angesichts der letztlich fehlenden […]


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