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Scheinselbständigkeit im Arbeitsrecht

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Vorsicht vor der Scheinselbständigkeit
Jeder Selbständige wird sich über eine Vielzahl von Auftraggebern freuen, da diese die Umsätze ein Stück weit planbar machen und auch garantieren. In der Realität jedoch kann es auch vorkommen, dass ein Selbständiger vorwiegend Aufträge von einem einzigen Auftraggeber bekommt. Dies ist zwar durchaus auch schön und gut, allerdings kommt der Selbständige dann mit einer Thematik in Berührung, an die wohl kaum ein Selbständiger denken mag. Es ist zwar durchaus üblich, dass ein Auftragnehmer im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers handelt, doch darf dabei die Scheinselbständigkeit nicht außer Acht gelassen werden. Die Scheinselbständigkeit kann sehr schnell zu einem heiklen Thema werden, mit dem sich der Selbständige dann zwingend befassen muss.
Was bedeutet Scheinselbständigkeit eigentlich
Als Scheinselbständigkeit wird allgemeinhin ein Zustand bezeichnet, in welchem der Selbständige lediglich zum Schein seiner Selbständigkeit nachgeht. Es gibt durchaus Anhaltspunkte, die auf eine sogenannte Scheinselbständigkeit schließen lassen.

Einige dieser Anhaltspunkte sind

ein Selbständiger bezieht als Auftragnehmer hauptsächlich Aufträge von einem einzigen Auftraggeber
der überwiegende Großteil der Umsätze wird durch einen einzigen Auftraggeber erzielt
der Selbständige ist zeitlich an die Anweisungen des betreffenden Auftraggebers gebunden
der Selbständige trägt selbst überhaupt kein Unternehmerrisiko

Ein Selbständiger, der eine Gleichbehandlung wie ein normaler Arbeitnehmer erfährt und eventuell im Krankheitsfall auch eine Lohnfortzahlung erhält hat nicht den Status eines Freiberuflers, sondern vielmehr den eines Arbeitnehmers. Der Auftraggeber hat in diesem Fall den Status des Arbeitgebers.
Eine Scheinselbständigkeit erweckt den Anschein einer selbständigen Tätigkeit, obwohl tatsächlich ein Arbeitsverhältnis als abhängig Beschäftigte, im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB I, besteht. Symbolfoto: Bigedhar/Bigstock

Die Scheinselbständigkeit lässt sich auch nicht durch den Umstand vermeiden, dass die Tätigkeit in einem zugrundeliegenden Vertrag ausdrücklich […]


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