LG Stade, Az.: 3 O 8/14, Urteil vom 14.01.2016
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits wie folgt: die Kläger/innen zu 1, 40, 41, 101 zu je 2 %; die Kläger/innen zu 2, 3, 6, 8, 9, 11, 13, 17, 24, 33, 44, 46, 47, 49, 53, 54, 61, 62, 63, 65, 71, 72, 88, 94, 95 zu je 0,9 %; die Kläger/innen zu 4, 19, 26, 29, 31, 32, 34, 35, 37, 42, 45, 48, 57, 58, 59, 64, 67, 75, 76, 77, 78, 81, 84, 91, 92, 93, 98 zu je 0,5 %; die Kläger/innen zu 5, 20, 23, 36 zu je 1 %; die Kläger/innen zu 7, 21, 66, 70, 73 zu je 0,2 %; der Kläger zu 10 zu 0,9 %; die Kläger/innen zu 12, 14, 25, 28, 38 zu je 1,1 %; die Kläger/innen zu 15, 16, 27, 69 zu je 1,5 %; die Kläger/innen zu 18, 68, 83 zu je 2,3 %; der Kläger zu 22 zu 3,1 %; die Klägerin zu 30 zu 1,7 %; die Kläger/innen zu 43, 52, 87, 90 zu je 1,3 %; die Kläger/innen zu 50, 51, 60, 74, 100 zu je 0,6 %; die Kläger/innen zu 39, 56, 79, 85, 96 zu je 0,5 %; der Kläger zu 80 zu 3,2 %; die Kläger/innen zu 55, 82, 97 zu 1,1 %; der Kläger zu 86 zu 6,5 %; die Klägerin zu 89 zu 1,8 %; die Klägerin zu 99 zu 1,6 %.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; in Bezug auf die Vollstreckung gegen die Kläger/innen 1, 15, 16, 18, 22, 27, 30, 40, 41, 43, 52, 68, 69, 80, 83, 86, 87, 89, 90, 99 und 101 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den übrigen Klägern/innen wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger machen Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im Zusammenhang mit ihrem Beitritt als Kommanditisten zu der W. GmbH & Co. KG (im Folgenden „Beteiligungsgesellschaft“) im Jahre 2003 geltend.
Die Beklagten sind Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 ist Komplementärin, der Beklagte zu 2 ist Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft.
Die Beteiligungsgesellschaft betreibt einen Windpark zwischen Harz und Werra nahe der Ortschaft B.. Dieser besteht aus acht Windkraftanlagen (im Folgenden auch „WEA“) des Typs Enercon E-66/18.70 mit einer Nabenhöhe von 98 Metern.
Die Kläger zeichneten in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 jeweils Beitrittserklärungen zu der Beteiligungsgesellschaft. Die Beteiligungen der Kläger lauten jeweils auf Kommanditanteile in unterschiedlicher nomineller Höhe zwisch[…]