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Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Radfahrer

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LG Saarbrücken, Az.: 13 A S 13/07, Urteil vom 20.07.2007

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 12. Februar 2007 – 9 C 119/06 – dahin geändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.673,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.3.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 52% und der Beklagte zu 48%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20% und der Beklagte zu 80%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.148,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 25. Mai 2006 in einem Anliegerweg der Albert-Weisgerber-Allee in St. Ingbert ereignet hat. Der Anliegerweg ist als verkehrsberuhigter Bereich mit dem Zeichen 325 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgeschildert. Unfallbeteiligt waren der Kläger mit seinem Kraftfahrzeug sowie der am 25.12.1988 geborene, zum Unfallzeitpunkt 17 Jahre alte Beklagte mit seinem Fahrrad. Zu dem Unfall kam es, als der Beklagte das langsam fahrende Fahrzeug des Klägers, der zunächst vom rechten Fahrbahnrand angefahren und mit einer Geschwindigkeit von ca. 7 km/h etwa 30 Meter geradeaus in Richtung einer links gelegenen, als Wendeplatz genutzten Grundstückseinfahrt gefahren war, links überholen wollte. Dabei bog der Kläger seinerseits nach links in die Grundstückseinfahrt ein, um dort zu wenden. Während der Kläger behauptet hat, er sei nach dem Anfahren konstant auf der linken Seite der 4,50 breiten Straße gefahren und dabei sei der linke Fahrtrichtungsanzeiger über den gesamten Zeitraum eingeschaltet gewesen, hat der Beklagte behauptet, der Kläger sei zunächst nach links ausgewichen, dann aber auf der rechten Fahrbahnseite gefahren, ohne den linken Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen. Als der Kläger seine Fahrt ohne ersichtlichen Grund verlangsamt habe, sei er links an dem Fahrzeug vorbeigefahren und mit dem plötzlich nach links abbiegenden Klägerfahrzeug kollidiert.

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 3.484,93 Euro nebst gesetzlichen Zinsen gerichteten Klage nach Beweisaufnahme nur in Höhe von 753,03 Euro stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der gebotenen Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsanteile treffe den Kläger ein Haftungsanteil v[…]


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