KG Berlin, Az.: 12 U 4852/88, Urteil vom 10.07.1989
Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 20. Juni 1988 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin – 17 0 446/87 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten zu 3. wird das angefochtene Urteil geändert und wie folgt neu gefaßt:
1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 2.639,48 DM (in Worten: zweitausendsechshundertneununddreißig 48/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 14. September 1987 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat von den Gerichtskosten und seinen außergerichtlichen Kosten 3/4 zu tragen. 1/4 dieser Kosten hat der Beklagte zu 1. zu tragen. Der Kläger hat außerdem die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. und diejenigen der Beklagten zu 3. zu tragen. Der Beklagte zu 1. hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Von den Kosten der Berufung haben zu tragen:
Der Kläger und der Beklagte zu 1. je die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers, der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und der Beklagte zu 1. seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger und den Beklagten zu 1. je 2.639,48 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter des Lkw … mit dem polizeilichen Kennzeichen …. Der Beklagte zu 1. ist Halter eines Pkw Opel-Ascona mit dem polizeilichen Kennzeichen … für den bei der Beklagten zu 3. eine Haftpflichtversicherung besteht. Beide Fahrzeuge stießen am 31. März 1987 gegen 16.00 Uhr im H ring in B mehrmals zusammen. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der an dem Lkw dabei entstandenen Schäden.
Der ehemalige Angestellte des Klägers, Herr L, hatte vor dem Unfall den F -Damm, von der B brücke kommend, mit dem Lkw befahren, war vom Vater des Beklagten zu 1. mit einem Pkw Fiat geschnitten und anschließend, als er die Lichthupe betätigte, mit einem beleidigenden Handzeichen bedacht worden. Als dann noch etwas gegen die Windschutzscheibe des Lkw schlug und L annahm, der Vater des Beklagten zu 1. hätte etwas aus dem Fenster seines Wagen geworfen, verfolgte er ihn. Dabei stellte er fest, daß vor dem Fiat der Beklagte zu 1. mit seinem Opel-Ascona fuhr. Im H ring hielt der Vater des Beklagten zu 1. an. L hielt neben ihm. Der Vater des Beklagten zu 1. stieg aus, trommelte gegen die von innen verriegelte Fahrertür des Lkw, drohte dem L Schläge an und spuckte durch die heruntergedreh[…]