OLG Stuttgart, Az.: 3 Ss 343/90, Beschluss vom 06.09.1990
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Geislingen vom 15. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.Der Angeklagte wird vom Vorwurf zweier tateinheitlich begangener Beleidigungen freigesprochen.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen.
3. Im übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Geislingen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die vom Angeklagten mit der Sachrüge angegriffene Verurteilung wegen Nötigung kann keinen Bestand haben.
Die getroffenen tatrichterlichen Feststellungen sind unvollständig und ermöglichen keine abschließende revisionsgerichtliche Überprüfung.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Angeklagte am 23. März 1989 am Steuer seines Pkw Opel Omega mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der Bundesautobahn A … nach dem Albaufstieg mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h über eine Strecke von mindestens 40 km und einen Zeitraum von etwa 20 Minuten bis kurz vor der Raststätte L auf der linken Fahrspur, „obwohl es ihm aufgrund der Verkehrslage ohne weiteres möglich gewesen wäre, auf die rechte Fahrspur hinüberzuwechseln“, und „sich zeitweise links vor ihm keine Fahrzeuge befanden“. In diesem Verhalten sah das Amtsgericht eine Nötigung des hinter dem Angeklagten ebenfalls auf dem linken Fahrstreifen in einem Porsche fahrenden Zeugen Dr. F. Dieser hatte nach den Feststellungen des Amtsgerichts durch Betätigung der Lichthupe sowie durch Handzeichen, die er dem Angeklagten von der rechten Fahrspur aus in gleicher Höhe mit dessen Pkw machte, signalisiert, überholen zu wollen. Der Angeklagte hatte bestritten, daß die Verkehrslage ein Einscheren nach rechts erlaubt hätte. Doch stützt das Amtsgericht seine gegenteilige Feststellung auf die uneidliche Aussage des Zeugen H., der Angeklagte habe „mehrfach die Möglichkeit gehabt …, nach rechts überzuwechseln und dies aus für ihn nicht verständlichen Gründen über einen Zeitraum von mindestens ca. 20 Minuten nicht“ getan.
Mit dieser Darstellung des Tatgeschehens in den Urteilsgründen gibt das Amtsgericht lediglich seine eigene Würdigung der Verkehrslage und die des Zeugen H. wieder. Tatsächliche Angaben über die Anzahl der auf der rechten Spur fahrenden Fahrzeuge, der zwischen ihnen bestehenden Zwischenräume, ihrer Fahrgeschwindigkeit, der Dichte des Verkehrs […]