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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage wegen Überholmanöver auf rechter Autobahnfahrspur

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OVG NRW, Beschluss vom 13 A 1060/91, Beschluss vom 08.01.1992
Gründe
Zutreffend hat das VG ausgeführt, daß die Feststellung des für das mit dem Pkw … am … auf der A 1 durchgeführten rechtswidrigen Überholmanövers verantwortlichen Fahrers nicht möglich war und der Beklagte von der ihm somit nach § 31 a Satz 1 StVZO eröffneten Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage an den Fahrzeughalter ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dem schließt sich der Senat an. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Würdigung.

Ein Überholvorgang auf der rechten Fahrspur einer Autobahn unter dichtem Auffahren, Betätigung der Lichthupe und Ausnutzung einer Lücke zwischen zwei auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Lastkraftwagen bei höher Geschwindigkeit des überholten, auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Personenkraftwagens stellt einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar, weil er unmittelbar eine Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sowie fremdes Eigentum beinhaltet.

Davon, daß der geschilderte schwerwiegende Verkehrsverstoß mit dem ehemals auf die Klägerin angemeldeten Tatfahrzeug tatsächlich erfolgt ist, ist auch der Senat überzeugt. Der Zeuge H. hat vor dem VG bekundet, daß zu dem von ihm mit einer Geschwindigkeit von ca. 180 km/h auf der Überholspur geführten Pkw der BMW der Klägerin unter Betätigung der Lichthupe so dicht auffuhr, daß er die Beleuchtung dieses Fahrzeuges nicht mehr sehen konnte, und daß anschließend dieses Fahrzeug unter Ausnutzung einer Lücke zwischen zwei Lkw auf dem rechten Fahrstreifen überholt habe. Erläuternd hat er erklärt, dem sich nähernden BMW zuvor nicht nach rechts ausgewichen zu sein, weil dort mehrere Lkw im Abstand von ca. 50 bis 70 m fuhren. Der Senat hat ebenso wie das VG keinen Anlaß, an der Glaubhaftigkeit des Kerns dieser Aussage, bei der entscheidend ist der rechtswidrige Überholvorgang auf dem rechten Fahrstreifen in Form des sog. Lückenspringens, zu zweifeln. Es ist nämlich völlig unerfindlich, weshalb ein Kraftfahrer einen ihm unbekannten anderen Kraftfahrer wahrheitswidrig eines derartigen riskanten Überholmanövers auf der Autobahn bezichtigen und grundlos die an eine Anzeige anknüpfenden Mühen auf sich nehmen sollte. Die Glaubhaftigkeit der wesentlichen Zeugenaussage wird insbesondere nicht durch den Angriff der Klägerin erschüttert, der geschilderte Überholvorgang sei technisch unmöglich, er hätte für den Überholenden mit einem Auffahrunfall auf den vorderen Lkw enden müssen. Denn es entspricht […]


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