AG Germersheim, Az.: 1 C 473/11, Urteil vom 08.03.2012 1. Das Versäumnisurteil vom 22.9.2011 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 2325,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.4.2011 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 301,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.8.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten, die diese als Gesamtschuldner zu tragen haben, werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 31.3.2011 gegen 7:30 Uhr in … ereignete. Der Zeuge … befuhr mit dem Pkw der Klägerin, Marke Ford Focus Turnier, amtliches Kennzeichen …, … Straße in Richtung … Straße. Der Beklagte zu 2. beabsichtigte, mit seinem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Pkw, amtliches Kennzeichen …, aus der untergeordneten … Straße nach links in die … Straße einzubiegen. Hierbei kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Der Pkw der Klägerin wurde bei dem Unfall beschädigt. Ausweislich des von ihr eingeholten Gutachten betrug der Wiederbeschaffungswert 5100,00 €, der Restwert 1100,00 €. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 4414,98 € netto. Für das Schadensgutachten hatte die Klägerin 777,77 € zu bezahlen. Die Kosten für die Fahrt zur Umschreibung beliefen sich auf 35,90 €, die Abschleppkosten auf 469,69 €. Die Klägerin veräußerte er Unfall beschädigtes Fahrzeug am 11.4.2011 zum Preis von 1100,00 €. Am 15.4.2011 übermittelte die Beklagte zu 1. ein Restwertangebot in Höhe von 1770,00 €. Die Klägerin mietete für die Zeit vom 31.3.2011 bis 13.4.2011 ein Ersatzfahrzeug an. Hierfür hatte sie 1897,81 € zu bezahlen. Weiter macht die Klägerin eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € sowie Schadensersatz für ein beschädigtes Mobiltelefon in Höhe von 134,00 € sowie Kraftstoffkosten in Höhe von 73,14 € geltend. Hinsichtlich dieser Positionen besteht, ebenso wie bezüglich der Mietwagenkosten, Streit. Die Beklagte zu 1. regulierte den Unfall aufgrund einer von ihr angenommenen Haftungsquote von 50 % und zahlte insgesamt 3279,90 € an die Klägerin. Die Klägerin trägt vor: Die Beklagten hätten ihr die anlässlich des Unfalls vom 31.3.2011 entstandenen Schäden vollständig zu ersetzen, da der Beklagte zu 2. den Unfall allein schuldhaft verursacht habe. Er sei, obwohl wartepflichtig, aus der untergeordneten … Straße in die … Straße eingebogen. Der Zeuge … habe ihm zu keiner Zeit Veranlassung gegeben, davon auszugehen, er werde auf sein Vorfahrtsrecht verzichten. Am Tag vor dem Unfall habe der Zeuge … ihr Fahrzeug betankt und hierfür 73,14 € bezahlt. Seit dieser Betankung sei der Pkw nur einmal von … nach … und zurück bewegt worden. Bei dem Unfall sei das Mobiltelefon des Zeugen … im Wert von 134,00 € beschädigt worden. Der Zeuge … habe seinen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch an sie abgetreten….