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Nötigung im Straßenverkehr durch zu dichtes Auffahren

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KG Berlin, Az.: (3) 1 Ss 406/98 (159/98), Beschluss vom 03.02.1999

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Berlin die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass dem Angeklagten gestattet wird, Geldstrafe und Kosten in monatlichen Teilbeträgen von 100,00 DM zu zahlen. Die Revision des Angeklagten mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht hat in ihrer Stellungnahme zu der Sachrüge des Betroffenen zutreffend ausgeführt:

„Die Feststellungen und Erwägungen der Strafkammer tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung nicht.

1. Nötigung setzt als Tathandlung gemäß § 240 Abs. 1 StGB die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen. Als Nötigungsmittel hat die Strafkammer im vorliegenden Fall Gewaltanwendung angenommen. Der Gewalteinsatz als physisch vermittelter Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes, erfasst nicht nur die direkte Anwendung körperlicher Kraft, sondern auch die psychisch vermittelte Zwangseinwirkung, sofern der Täter mit nur geringem Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozess in Lauf setzt und dadurch einen unwiderstehlichen, der unmittelbaren körperlichen Einwirkung vergleichbaren Zwang auf (das Opfer ausübt . Im Straßenverkehr kann Gewalt hiernach durch die bewusste Verursachung einer Gefahrenlage herbeigeführt werden, die geeignet ist, einen anderen durchschnittlich empfindenden Verkehrsteilnehmer in unüberwindbare Furcht zu versetzen, um ihn zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen . Hierzu zählen auch und insbesondere Fälle des andauernden besonders dichten und bedrängenden Auffahrens unter gleichzeitiger Betätigung von Schall- und Lichtzeichen

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