OLG Celle, Az.: 20 U 43/15, Urteil vom 09.05.2016 Auf die Berufung wird das am 14. Oktober 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise abgeändert. Unter Abweisung der Klage im Übrigen, der Widerklage und der Drittwiderklage wird der Beklagte verurteilt, 9.032,96 € an die Drittwiderbeklagte zu 2. zur Kaskoschadensnummer … auf das Konto der … Versicherung IBAN DE …, BIC … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21. Oktober 2014 auf 8.378,88 € und auf weitere 654,08 € seit 22. Januar 2015 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € freizustellen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger und die Drittwiderbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.237,89 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 8. September 2014, an dem das Pferd G beteiligt war, dessen Halter der Beklagte war. Der Beklagte verlangt von dem Kläger und den Drittwiderbeklagten widerklagend Schadensersatz für das nach dem Unfall eingeschläferte Tier und Ersatz von Folgekosten. Die Ehefrau des Klägers, die Drittwiderbeklagte zu 1., befuhr am 8. September 2014 gegen 23:00 Uhr mit dem PKW VW Touran Kombi, amtliches Kennzeichen …, das bei der Drittwiderbeklagten zu 2 versichert ist, die Kreisstraße 114 aus Richtung Tarmstedt kommend in Richtung Hepstedt. Halter des Fahrzeugs war der Kläger. Der Beklagte befuhr mit einem VW-Bus die Straße in der entgegengesetzten Richtung, um das entlaufene Pferd G einzufangen. Der Beklagte ist Halter des Pferdes. Das Pferd war am frühen Abend von der Tochter des Beklagten, der Zeugin I J, in die Box gebracht worden, die dabei vergessen hatte, die Verriegelung der Boxentür zu prüfen. Kurz vor dem Ortseingang Hepstedt in Höhe des Kilometersteins 9,26 kollidierte das von der Drittwiderbeklagten zu 1. geführte Fahrzeug mit dem Pferd G. Dadurch wurde das Fahrzeug beschädigt, die Frontscheibe zersprang und das Dach wurde eingedrückt. Am Folgetag wurde das Pferd eingeschläfert. Der Kläger hat den PKW amtliches Kennzeichen … durch das Sachverständigenbüro P, D & M begutachten lassen. Der Gutachter H stellte in seinem Gutachten vom 11. September 2014 fest, durch den Unfall seien am PKW, der einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 13.500 € brutto und einen Restwert in Höhe von 2.000 € brutto habe, Reparaturkosten in Höhe von brutto 26.950,17 € entstanden. Mit Anwaltsschreiben vom 13. Oktober 2014 forderte der Kläger die Haftpflichtversicherung der Beklagten zur Zahlung von 11.500 € als Ersatz der Schaden am PKW auf. Er setzte eine Zahlungsfrist bis 20. Oktober 2014. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte an den Kläger 4.006,77 €, nämlich jeweils 1/3 klägerseits geltend gemachter Schäden am Fahrzeug in Höhe von 11.500 € und Mietwagenkosten in Höhe von 520,23 €. Mit Anwaltsschreiben vom 17. März 2015 forderte der Beklagte die Drittwiderbeklagte zu 2. zur Zahlung von 14.131,86 € zum Ausgleich der Schäden aufgrund der Behandlung und des Einschläferns des Pferdes G bis zum 30. März 2015 auf. Am 20….