Stundenlohnverträge für Bauleistungen geringeren Umfangs
Im Bauhandwerk ist sehr häufig scherzhaft davon die Rede, dass Handwerker mit einer etwas langsameren Arbeitsgeschwindigkeit naturgemäß auf Stundenbasis bezahlt werden und sich deshalb bei der Arbeit Zeit nehmen würden. Obgleich diese Ansicht selbstverständlich nicht verallgemeinert werden darf, ist es jedoch ein Faktum, dass Stundenlohnvereinbarungen bei Werkverträgen auf der Grundlage der VOB/B durchaus vorkommen. Diese Stundenlohnvereinbarungen müssen jedoch gemäß dem § 2 Nr. 2 der VOB/B ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen und auch die Abrechnung darf nicht einfach willkürlich erfolgen.
Stundenlohnverträge in der VOB eher eine Seltenheit
Vorweggeschickt werden muss an dieser Stelle auch, dass die reinen Stundenlohnverträge in der gängigen Praxis als echte Seltenheit angesehen werden müssen. Für gewöhnlich wird eine derartige Vereinbarung lediglich bei sehr kleinen Baumaßnahmen, deren Arbeitsumfang im Vorfeld sehr genau überschaut werden kann, zur Anwendung gebracht.
Sollte es aber dennoch dazu kommen muss der Auftraggeber natürlich wissen, was genau der § 2 Nr. der VOB/B besagt. Als Grundvoraussetzung für einen Stundenlohnvertrag wird die gegenseitige ausdrücklich ausformulierte Vereinbarung beider Vertragsparteien angesehen.
Die sogenannten stillschweigenden Vereinbarungen sind für einen Vergütungsanspruch auf Stundenlohnvertragsbasis nicht ausreichend.
Beim Stundenlohnvertrag erfolgt die Abrechnung der Bauleistung auf der Grundlage von vereinbarten Stundenlohnabrechnungspreisen. In der VOB ist diese Abrechnungsform jedoch in der Regel nur auf Bauleistungen im geringen und überschauberen Umfang zu finden. Symbolfoto: giggsy25/BigstockIn dieser Vereinbarung müssen zwingend vorhanden sein:
die Bezeichnung, dass die Arbeiten auf Stundenlohnvertragsbasis erfolgen
die Höhe des Stundenlohns
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