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Arbeit auf Abruf – unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 4 Sa 368/15, Urteil vom 11.05.2016

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.7.2015 – 12 Ca 2473/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24.9.2002 als Mitarbeiterin in der Produktion in Vollzeit mit einer tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 38 Stunden zu beschäftigen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.103,75 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

a) aus 1230,72 € seit dem 1.2.2015

b) aus 1315,01 € seit dem 1.3.2015

c) aus 1493,48 € seit dem 1.4.2015

d) aus 1489,19 € seit dem 1.5.2015

e) aus 1342,84 € seit dem 1.6.2015

f) aus 1404,08 € seit dem 1.7.2015

g) aus 975,08 € seit dem 1.8.2015

h) aus 1498,35 € seit dem 1.9.2015

i) aus 355,00 € seit dem 1.7.2015

3. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

II. Die Beklagte hat die erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 16 % der Klägerin und zu 84 % der Beklagten auferlegt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über den Umfang der vertragsgemäßen Arbeitszeit der Klägerin.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 14.01.2002, zuletzt auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.09.2002, als Mitarbeiterin in der Produktion beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der zwischen der Beklagten und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie abgeschlossenen Firmentarifverträge Anwendung. Die Klägerin ist in Entgeltgruppe E 2 des maßgeblichen Entgelttarifvertrages eingruppiert. Die tarifliche Vergütung für eine Vollzeittätigkeit beläuft sich in dieser Entgeltgruppe auf 2.367,00 Euro brutto monatlich. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt gemäß § 2 des maßgeblichen Manteltarifvertrages 38 Stunden.

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 24.09.2002 enthält u.a. folgende Regelungen:

„3. Arbeitszeit

Die jeweils gültige regelmäßige Arbeitszeit ist im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen sowie durch die entsprechenden betrieblichen Regelungen bzw. Betriebsvereinbarungen festgelegt.

7. Sonstige Vereinbarungen

Sie werden in Teilzeit eingesetzt. Ihre n[…]


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