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Verkehrsunfall – Beweislast für das Stattfindens eines Unfalls

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LG Itzehoe, Az.: 6 O 390/14, Urteil vom 13.05.2016 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.09.2014 ereignet haben soll. Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung eines von Frau N. R. geführten Fahrzeuges. Beim beschädigten Fahrzeug, dessen Halterin die Klägerin ist, handelt es sich um einen Mercedes, E-Klasse, T-Modell, Erstzulassung am 25.09.2006 mit dem amtlichen Kennzeichen. Das Fahrzeug hat die Fahrzeugidentifikationsnummer … und wies bei einer Begutachtung am 6. Oktober 2014 einen Kilometerstand von 232.556km auf. Auf das Sachverständigengutachten vom 6. Oktober 2014 und die dort enthaltenen weiteren Angaben zum Fahrzeug wird ergänzend Bezug genommen (vgl. Anlage K 1, Bl. 6ff. d.A.). Das Fahrzeug ist seit dem 25.09.2014 (wieder) auf die Klägerin zugelassen. Am Morgen des 29.09.2014, gegen 8:15 Uhr, parkte der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … auf dem Parkplatz des …-Marktes in Q.. Als der Ehemann der Klägerin nach Beendigung des Einkaufes zum Fahrzeug zurückkehrte, erklärte ihm gegenüber eine Frau N. R., deren Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt parallel zum geschädigten Fahrzeug stand, sie „gebe das Unfallgeschehen zu“. Daneben übergab sie dem Ehemann der Klägerin ihre Personalien. Frau N. R. wollte vorwärts einparken und beschädigte dabei die linke Fahrerseite des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Das beschädigte Fahrzeug weist Schäden, überwiegend Lack- und Streifschäden im nahezu gesamten Bereich der linken Fahrzeugseite, beginnend mit dem hinteren Radkasten bis hin zum linken Außenspiegel und dem vorderen linken Reifen auf. Der linke Außenspiegel war dabei nach vorne (in Fahrrichtung) umgeklappt. Ergänzend wird für die Schäden Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten vom 6. Oktober 2014 (vgl. Anlage K 1, Bl. 6ff. d.A.). Das Sachverständigengutachten führt zudem aus, dass das vorliegende Schadensbild mit der Schadenschilderung in Einklang zu bringen sei (vgl. Anlage K 1, Bl. 6ff. d.A.). Den Vorfall selbst hat der Ehemann der Klägerin nicht beobachten können. Der Unfall wurde nicht polizeilich aufgenommen. Zeugen des Unfallgeschehens gibt es ebenfalls nicht. Der Beklagten liegt weder eine Unfallmitteilung noch eine Unfallanzeige der Frau N. R. vor. Im Rahmen der vorgerichtlichen Auseinandersetzung bot die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24.11.2014 eine vergleichsweise Zahlung von 2.500€ an. Die Beklagte begründete dies auch mit dem grundsätzlichen Prozessrisiko. Dieses Angebot lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2014 ab. Das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten wies die notwendigen Reparaturkosten mit 5.564,15€ brutto aus. Die Klägerin machte die notwendigen Reparaturkosten auf Basis dieses Gutachtens geltend. Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges gewesen zu sein. Sie habe dieses am 4. August 2011 bei der Firma B. GmbH in R. zu einem Kaufpreis von 14.990,00€ erworben. Sie behauptet weiter, Frau N.R. sei beim vorwärts gerichteten Einparken gegen ihr Fahrzeug gefahren und habe dabei die im Gutachten festgestellten Schäden verursacht. Schließlich sei das Fahrzeug nach dem Vorfall am 29.09….


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