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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Beweislast für das Stattfindens eines Unfalls

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LG Itzehoe, Az.: 6 O 390/14, Urteil vom 13.05.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.09.2014 ereignet haben soll.

Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung eines von Frau N. R. geführten Fahrzeuges.

Beim beschädigten Fahrzeug, dessen Halterin die Klägerin ist, handelt es sich um einen Mercedes, E-Klasse, T-Modell, Erstzulassung am 25.09.2006 mit dem amtlichen Kennzeichen. Das Fahrzeug hat die Fahrzeugidentifikationsnummer … und wies bei einer Begutachtung am 6. Oktober 2014 einen Kilometerstand von 232.556km auf. Auf das Sachverständigengutachten vom 6. Oktober 2014 und die dort enthaltenen weiteren Angaben zum Fahrzeug wird ergänzend Bezug genommen (vgl. Anlage K 1, Bl. 6ff. d.A.). Das Fahrzeug ist seit dem 25.09.2014 (wieder) auf die Klägerin zugelassen.

Symbolfoto: Kalinovskiy/Bigstock

Am Morgen des 29.09.2014, gegen 8:15 Uhr, parkte der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … auf dem Parkplatz des …-Marktes in Q.. Als der Ehemann der Klägerin nach Beendigung des Einkaufes zum Fahrzeug zurückkehrte, erklärte ihm gegenüber eine Frau N. R., deren Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt parallel zum geschädigten Fahrzeug stand, sie „gebe das Unfallgeschehen zu“. Daneben übergab sie dem Ehemann der Klägerin ihre Personalien. Frau N. R. wollte vorwärts einparken und beschädigte dabei die linke Fahrerseite des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Das beschädigte Fahrzeug weist Schäden, überwiegend Lack- und Streifschäden im nahezu gesamten Bereich der linken Fahrzeugseite, beginnend mit dem hinteren Radkasten bis hin zum linken Außenspiegel und dem vorderen linken Reifen auf. Der linke Außenspiegel war dabei nach vorne (in Fahrrichtung) umgeklappt. Ergänzend wird für die Schäden Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten vom 6. Oktober 2014 (vgl. Anlage K 1, Bl. 6ff. d.A.). Das Sachverständigengutac[…]


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