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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Abtretung des Anspruchs und Depression

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OLG Köln, Az.: 20 U 170/09, Urteil vom 13.05.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 23. September 2009 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 26 O 9/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.016,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.533,88 EUR seit dem 1. April 1006, 1. Mai 2006, 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Februar 2007, 1. März 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007, 1. Juni 2007, 1. Juli 2007, 1. August 2007, 1. September 2007, 1. Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008 und 1. September 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 71% und die Beklagte 29% zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin macht – aus abgetretenem Recht (Abtretungserklärung vom 17. Juli 2002, Bl.84 d.A.) – gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend.

Gemäß Versicherungsschein Nr. ……….der N Lebensversicherung AG vom 26. Februar 1996 schloss der Versicherungsnehmer I U für die Klägerin als versicherte Person eine Rentenversicherung auf den Erlebensfall mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der N Lebensversicherung AG. Für den Fall einer Berufsunfähigkeit, die in § 2 Nr. 1 bis 6 der N Bedingungen für die Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit (BB-BUZ) definiert wird, ist eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 1.533,88 EUR und eine Befreiung vom Versicherungsbeitrag vereinbart worden. In den Bedingungen 1995 für die Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit wird in § 2 die Berufsunfähigkeit wie folgt definiert:


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