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Arbeitnehmer Schadensersatzanspruch: nachgezahlte Vergütung Steuerschaden des Arbeitnehmers

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 2 Sa 63/16, Urteil vom 13.05.2016

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.11.2015 – 38 Ca 8359/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung überzahlter Vergütung und dabei insbesondere um den aufgerechneten Gegenanspruch, den Ersatz eines behaupteten Steuerschadens.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.11.2015 der Klage stattgegeben und die beklagte Arbeitnehmerin verurteilt, an die Klägerin 669,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu zahlen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der Doppelzahlung der Nettovergütung in Höhe von 2.050,25 EUR einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung in Höhe der Klageforderung habe (2.050,25 EUR abzüglich gezahlter 1.380,38 EUR).

Der Forderung stehe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Vergleich vom 16.09.2014 entgegen. Die Überzahlung sei nach Abschluss des Vergleichs durch die Doppelzahlung in Höhe von 2.050,25 EUR netto entstanden. Zwar sollte nach der Ziffer 2 des Vergleichs die Klägerin die Monate September, Oktober und November 2013 erneut abrechnen und etwaige Differenzen sollten „zwischen den Parteien ausgeglichen“ werden. Der Vergleich habe jedoch insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, so dass es dahinstehen könne, ob die Monate September, Oktober und November 2013, wie vereinbart, neu abgerechnet worden seien und welchen Inhalt etwaige Abrechnungen hätten. Entsprechende Abrechnungen seien auch von keiner der Parteien vorgelegt worden.

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Die Forderung der Klägerin sei auch nicht durch Aufrechnung der Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen. Zwar treffe es zu, dass der Beklagten ein Anspruch wegen eines Steuerschadens dem Grunde nach zustehen könnte, doch sei die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht nachvollziehbar und deshalb die Gegenforderung nicht schlüssig dargelegt. Komme es zu Gehaltszahlungen für Vorjahre, so könnten diese[…]


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