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Schadensersatzanspruch des Mieters gegenüber Vermieter bei Sturz aufgrund von Alltagsgeräuschen

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LG Nürnberg-Fürth, Az.: 7 S 5872/17, Beschluss vom 18.06.2018

In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 7. Zivilkammer – am 18.06.2018 folgenden Beschluss:

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 14.08.2017, Aktenzeichen 4 C 1343116, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Schwabach ist. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 82.881,44 Euro festgesetzt.
Gründe:
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts-Schwabach vom 14.08.2017 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wird beantragt

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.01.2015 zu Zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin-eine angemessene Schmerzensgeldrente, deren Höhe ebenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.01.2015 zuzahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 09.10.2013 bis einschließlich 02.01.2017 einen angemessenen Haushaltsführungsschadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird“ nebst Zinsen in Höhe von 5- Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 08.01.2015 ZU zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene monatliche Haushaltsführungsschadenrente, deren Höhe ebenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, vierteljährlich im Voraus zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin, die dieser durch die vorgerichtliche Vertretung durch den Unterfertigten vorliegend entstandenen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – hieraus seit dem 08.01.2015 zu zahlen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden – materieller und immaterieller Natur – zu ersetzen, der der Kläg[…]


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