Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietkaution – Zurückbehaltung bis zur Abrechnung über die Betriebskosten nach Beendigung des Mietverhältnisses

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Ludwigsburg, Az.: 1 C 351/18, Urteil vom 17.05.2018

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Ludwigsburg am 17.05.2018 aufgrund des Sachstands vom 07.05.2018 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 680,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 680,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger macht die Rückzahlung des überwiegenden Teils des noch nicht zurückgezahlten Anteile der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend.

Zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und den Beklagten als Vermieter andererseits bestand ein Mietverhältnis zwischen dem 01.09.2016 und dem 30.04.2017. Der Kläger zahlte an die Beklagten eine Kaution in Höhe von 1400 Euro. Die Wohnung wurde am 26.04.2017 zurückgegeben. Im Abnahmeprotokoll wurden die Zählerstände abgelesen und vermerkt (K 6, Bl. 30 d.A.). Die Betriebskostenabrechnung erfolgte und erfolgt für die streitgegenständliche Wohnung durch die Hausverwaltung…… Mit Datum vom 08.11.2017 wurde das Jahr 2016 abgerechnet. Es ergab sich ein Nachzahlungsbetrag für den Kläger und seine Ehefrau in Höhe von 18,73 Euro (Bl. 19 d.A.). Die Beklagten haben daraufhin 700 Euro von der Kaution an den Kläger und seine Ehefrau zurückbezahlt. Der Restbetrag wurde wegen der ausstehenden Abrechnung für das Jahr 2017 zurückbehalten.

Foto: onepony/Bigstock

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten seien allenfalls berechtigt, einen Einbehalt von 20 Euro zu machen.

Der Kläger beantragt daher, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv