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Gewerberaummietvertrag – Betriebskostenumlage – Unwirksamkeit

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OLG Celle, Az.: 2 U 81/18, Urteil vom 09.11.2018

In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 1. November 2018 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juni 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Anmietung des Objekts … ., …, nicht zur Tragung von Grundsteuer als Betriebskosten verpflichtet ist.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 17.909,22 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Foto: VitaM/Bigstock

Der Kläger macht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Nebenkosten (Grundsteuer) auf der Grundlage eines Gewerberaummietvertrages gelten. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass der Kläger nicht berechtigt sei, Grundsteuer auf die Beklagte umzulegen.

Für Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Juni 2018 (Bl. 146 f. d. A.), insbesondere die Wiedergabe des Parteivertrags mit den gestellten Anträgen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung rückständiger Grundsteuer in Höhe von 2 x 5.116,92 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage der Beklagten abgewiesen.

Zur Begründung hat die Einzelrichterin ausgeführt, dass der Kläger von der Beklagten die Zahlung der angefallenen Grundsteuer im Rahmen der Betriebskostenabrechnung aufgrund von § 8 des geschlossenen Gewerbemietvertrages für […]


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