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WEG: Verwalterhaftung bei verzögerter Wohnungsinstandsetzung

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LG Hamburg, Az.: 318 S 18/15, Urteil vom 08.06.2016

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 02.01.2015, Az. 303b C 20/13, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.521,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.02.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten der I. Instanz hat die Klägerin 75 % und der Beklagte 25 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 33 % und der Beklagte 67 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.521,08 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten weiter um die Zahlung von Mietausfallschaden für insgesamt 18 Monate zu je netto 960,09 € wegen Verletzung von Pflichten aus dem Verwaltervertrag (Verzögerung von Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.01.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit der Zeitraum für den geltend gemachten Mietausfallschaden in der Berufung noch von Bedeutung ist – ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 24 ff. WEG wegen Schlechterfüllung des Verwaltervertrages. Die Wohnungseigentümer hätten grundsätzlich selbst für eine Instandhaltung bzw. Instandsetzung zu sorgen. Der Verwalter sei gegenüber der Gemeinschaft weisungsgebundener Sachwalter und in erster Linie Vollzugsorgan.

Der Beklagte habe keine Verwalterpflichten verletzt. Es habe für ihn keinen Anlass gegeben, in der ersten Jahreshälfte 2010 tätig zu werden. Nach Mitteilung der Klägerin, dass sich die Deckenrisse über mehrere Zimmer erstreckten, habe dieser einen Architekten beauftragt und ein Gutachten des Sachverständigen E. einholen lassen. Aufgrund dieses Gutachtens vom 02.12.2010 habe der Beklagte sogleich die Decken stützen und die Grundleitungen im Hinblick auf eine etwaige Unterspülung einer Gebäudeecke untersuchen lassen. Dass er keine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen habe, sondern zur Erörterung der Problematik die ordentliche Eigentümerversammlung am 17.05.2011, in der ein Beschluss zur Einholung ein[…]


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