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GbR-Auseinandersetzung – ausscheidenden GbR-Gesellschafter – Verkehrswert Immobilie

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OLG Frankfurt, Az.: 29 U 91/16, Urteil vom 06.06.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2015, Az. 2-13 O 115/14, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 82.592,16 € nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 2012 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht einen Abfindungsanspruch aus der beendeten Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend.

Randnummer 2

Er beteiligte sich mit einem Betrag von 255.645,94 € an der Beklagten. Dabei handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, dem die Wohn- und Geschäftsimmobilie „X“ in Stadt1 gehört. In dem Gesellschaftsvertrag vom 16. Juni 1995 heißt es wörtlich, Bl. 48 d.A.:

㤠14 Auseinandersetzung, Abfindung

1. Scheidet ein Gesellschafter – gleich aus welchem Grunde – aus der Gesellschaft aus, so erhält er ein Abfindungsguthaben.

2. Zur Ermittlung des Abfindungsguthabens ist der Verkehrswert der Beteiligung eines solchen Gesellschafters zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Gesellschafter ausscheidet, durch die Geschäftsführung festzustellen. Als Wert der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Immobilie ist hierbei der kurzfristig erzielbare Veräußerungswert anzusetzen.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die ermittelte Höhe des Abfindungsguthabens ist ein von der IHK Stadt1 zu benennender vereidigter Sachverständiger mit der Wertermittlung zu beauftragen.

Die Kosten der Wertermittlung trägt der ausscheidende Gesellschafter, ebenso die mit seinem Ausscheiden verbundenen Kosten und Steuern.

3. Auf das Abfindungsguthaben sind etwaige Verbindlichkeiten des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft (Einlageschuld, Verzugszinsen etc.) sowie sonstige Forderungen der Gesellschaft zu verrechnen.

Die Geschäftsführung und die Gesellschaft sind verpflichtet, Abfindungsguthaben oder Übertragungsentgelte ausgeschlossener oder ausscheidender Gesellschafter, soweit erforderlich, insbesondere soweit das Gesellschaftsvermögen hierfür noch dinglich mithaftet, zunächst zur Ablösung aller durch dies[…]


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