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Rechtsanwälte Kotz GbR

Forderungsausfallversicherung – Ausschluss des Versicherungsschutzes bei vorsätzlichem Handeln

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OLG Köln, Az.: I-9 U 244/15, Urteil vom 07.06.2016

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.09.2015 — 20 O 399/14 — wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt aus einer Forderungsausfallversicherung Entschädigungsleistungen für eine titulierte Schadensersatzforderung gegen den Schädiger Herrn B, die er nicht realisieren konnte.

Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine Privathaftpflichtversicherung. Es finden die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) PHA 400/05“ (im Folgenden: AHB) und die „Besonderen Bedingungen zum Privathaftpflichtschutz PHA 433/05 (Familie optimal)“ (im Folgenden: BB PHV) Anwendung.

§ 4 II 1. AHB lautet:

Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben […].

In den BB PHV heißt es u.a. wie folgt:

18.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes

Hat ein Versicherter […]

– wegen Personen- oder Sachschäden berechtigte Schadensersatzansprüche

– und kann er diese berechtigten Forderungen gegen den Schadensersatzpflichtigen nicht oder nicht voll durchsetzen (Forderungsausfall – siehe Ziff. 18.3 a),

so stellt ihn der Versicherer so, als hätte der Schadensersatzpflichtige als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der zusätzlichen Bedingungen dieser Ziffer 18.

Der Versicherer prüft die Haftpflichtfrage und leistet den Ersatz der Entschädigung, welche der Schadensersatzpflichtige aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union […] zu erbringen hat.

[…]

18.3 Leistungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Versicherungsleistung ist, dass

a) der Schadensersatzpflichtige zahlungs-/leistungsunfähig ist; dies liegt vor, wenn aufgrund eine[…]


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