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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaskoversicherung – Leistungsfreiheit bei grob fahrlässiger Diebstahlsherbeiführung

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LG Lüneburg, Az.: 5 O 18/16, Urteil vom 15.09.2016

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.) Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 16.300,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistung nach einem Diebstahl zweier landwirtschaftlicher Anhänger in Anspruch.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kfz-Versicherung betreffend zwei Anhänger zu landwirtschaftlichen Zugmaschinen. Nach den allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Beklagten, auf deren Inhalt zur näheren Sachdarstellung ebenso wie auf den Versicherungsschein Bezug genommen wird (Bl. 100 ff. d. A., 95 ff. d. A.) ist u. a. Diebstahl vom Versicherungsschutz umfasst.

In der Nacht zwischen dem 04. und 05. August 2015 entwendeten Unbekannte die versicherten landwirtschaftlichen Anhänger des Klägers der Marke Kröger, Typ Agroliner. Der Kläger hatte die landwirtschaftlichen Anhänger am Abend zuvor nach der Beendigung von Mäharbeiten unbeladen und ungesichert auf einem Feld stehen lassen. Der Standort der Anhänger war vom nächstgelegenen befahrbaren Feldweg, dem sog. W. Weg einsehbar. In der näheren Umgebung befindet sich ein Umspannwerk, während die nächste Ortschaft T. ca. 1,5 Kilometer entfernt liegt. Das Feld befindet sich in der Nähe der B4, wobei die genaue Entfernung zwischen dem Abstellort der Anhänger zur B4 zwischen den Parteien streitig ist.

Der Privatgutachter hat den Wert der Anhänger mit jeweils 12.500,00 EUR angesetzt. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht die Hälfte des Vermögensverlustes des Klägers und zahlte pro Anhänger 6.250,00 EUR aus. Mit Schreiben vom 01. Oktober 2015 lehnte sie die vollständige Regulierung ab. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 bestätigte sie eine anteilige Übernahme der Mehrwertsteuer bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung gegen Vorlage geeigneter Ersatzanhängerrechnungen.

Symbolfoto: buso23/Bigstock

Der Kläger behauptet, er habe die […]


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